Abmahnung Nümann und Lang: vorbeugende Unterlassungserklärungen

Vorbeugende Unterlassungserklärungen bei Nümann und Lang Abmahnung

Die Kanzlei Nümann und Lang aus Karlsruhe ist eine der größten Kanzleien, die urheberrechtliche Abmahnungen verschickt. Sofern einzelne Musiktitel abgemahnt werden - dies betrifft den Großteil aller Nümann und Lang Abmahnungen - werden vom Empfänger der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von € 450,00 gefordert.

Abmahnung Nümann und Lang: die Masche

Auch wenn wir für einen einzelnen Titel die geforderten € 450,00 für weit überzogen halten, wären zahlreiche Abgemahnte froh, wenn sie damit ihren Kopf endgültig aus der Schlinge ziehen könnten. Daher zahlen auch zahlreiche Abgemahnte den in der Abmahnung geforderten Betrag, um dann ihre Ruhe zu haben. Ebenso unterschreiben sie die mitgeschickte Unterlassungserklärung.
Bei Nümann und Lang gibt es dann in zahlreichen Fällen ein Problem: nach Abgabe der Unterlassungserklärung kommt noch eine 2. Abmahnung, eine 3. Abmahnung, eine 4. Abmahnung, eine 5. Abmahnung etc.... Alle Abmahnungen kommen von Nümann und Lang und haben unterschiedliche Titel zum Gegenstand. Und mit jeder weiteren Abmahnung werden jeweils weitere € 450,00 gefordert.

Abmahnung Nümann und Lang: die Gegenwehr

Um diesen Folgeabmahnungen der Kanzlei Nümann und Lang vorzubeugen, haben wir die Unterlassungserklärungen von Nümann und Lang modifiziert und zunächst auf alle Werke des einen Auftraggebers erstreckt. Als dann Nümann und Lang angefangen hat, für andere Auftraggeber Abmahnungen zu verschicken, haben wir reagiert und erstrecken seitdem unsere modifizierten Unterlassungserklärungen auf alle Auftraggeber von Nümann und Lang. Damit war sichergestellt, dass insgesamt keine zulässigen Abmahnungen der Kanzlei Nümann und Lang mehr ausgesprochen und damit von Nümann und Lang nicht für jeden weiteren Fall 450,00 gefordert werden konnten.

Abmahnung Nümann und Lang: "Handhabung vorbeugender Unterlassungserklärungen"

Am 28.07.2011 erhielt unsere Kanzlei ein Schreiben der Kanzlei Nümann und Lang, dessen Inhalt wir hier auszugsweise wörtlich wiedergeben:
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
soweit wir Empfangsvollmachten für vorbeugende Unterlassungserklärungen angezeigt haben, müssen wir die bisherige Praxis leider umstellen.
Ab dem 01.08.2011 haben wir für folgende Mandanten generell keine Empfangsvollmacht mehr zur Entgegennahme von Unterlassungserklärungen, die ohne konkreten Mandatsbezug abgegeben werden, also vor einer entsprechenden Abmahnung durch den jeweiligen Mandanten für ein konkretes Werk (sog. vorbeugende Unterlassungserklärung):
(es folgt eine Aufzählung von 31 verschiedenen Mandanten der Kanzlei Nümann und Lang)
Es werden hier also zukünftig bezüglich der genannten Mandanten ausschließlich diejenigen Unterwerfungserklärungen angenommen, bei denen wir im konkreten Rechtsverhältnis zwischen dem Unterlassungsgläubiger und dem Unterlassungsschuldner bereits Vertretung angezeigt haben, also eine von uns in Vertretung des Mandanten ausgesprochene Abmahnung vorliegt. Diese Erklärungen werden, wenn sie inhaltlich über die jeweilige Sache hinausgehen, auch nur in Bezug auf dieses Rechtsverhältnis berücksichtigt.
Vorbeugende Unterlassungserklärungen, die mehr Werke/Tonaufnahmen als in der jeweiligen Abmahnung genannt enthalten oder auch ohne eine entsprechende Abmahnung hier eingehen, werden weder von uns bearbeitet noch an den genannten Unterlassungsgläubiger weitergeleitet.
Für die übrigen Mandanten, die wir in Filesharing-Sachen vertreten, bleiben etwaige bereits angezeigte Empfangsvollmachten für vorbeugende Unterlassungserklärungen bestehen.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir die bisherige einheitliche Handhabung nicht mehr aufrecht erhalten können.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen"

Abmahnung Nümann und Lang: was ist hiervon zu halten?

Nümann und Lang geben keinen Grund für die Umstellung an. Sie teilen nur mit, dass die bisherige Praxis "leider" umgestellt werden müsse. Dieses Bedauern kann ich nicht ganz glauben.
Nach meiner Einschätzung will Nümann und Lang sich die Möglichkeit erhalten, in Zukunft wieder Mehrfach- bzw. Folgeabmahnungen an eine Person aussprechen zu können. Mit jeder dieser Folgeabmahnung würde Nümann und Lang dann weitere € 450,00 fordern.
Die genannten Mandanten stellen nach meiner Einschätzung so gut wie alle Auftraggeber der Kanzlei Nümann und Lang dar, für die von dort urheberrechtliche Filesharing-Abmahnungen verschickt werden. Der Hinweis, dass etwaige Empfangsvollmachten für "die übrigen Mandanten" unberührt bleiben, dürfte daher ins Leere gehen.

Abmahnung Nümann und Lang: was tun?

Nach meiner Einschätzung ist die von Nümann und Lang geltend gemachte Begrenzung wirkungslos. Denn wenn einmal eine rechtliche Vertretung eines bestimmten Mandanten in Filesharing-Angelegenheiten angezeigt ist, muss dies auch weiterhin gelten. Sofern Unterlassungserklärungen nicht angenommen, halte ich persönlich dies für eine Zugangsvereitelung der (vorbeugenden) Unterlassungserklärung. Dies würde bedeuten, dass die abgegebene Unterlassungserklärung trotz des Hinweises von Nümann und Lang analog § 162 Abs. 1 BGB als zugegangen gilt. Diese Frage ist jedoch soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich geklärt. Vorsicht ist auf alle Fälle angebracht.
In jedem Fall halten wir den im Einzelfall geforderten Betrag von € 450,00 für deutlich überzogen. Gerne helfen wir auch Ihnen, wenn Sie von Nümann und Lang eine Abmahnung erhalten haben.


Eingestellt am 11.08.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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