Abmahnung

Christian Kaiser Abmahnungen durch die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall

Die Medienrechtskanzlei Prinz Neidhardt Engelschall hatten wir bislang im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnungen noch nicht auf dem Schirm. Vor kurzem erreichte einen Mandanten unserer Kanzlei jedoch eine Abmahnung durch die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall im Auftrag von Christian Kaiser, in dem es um die Verletzung des Urheberrechts ging.

Prinz Neidhardt Engelschall Abmahnung: was wird mir vorgeworfen?

Die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall wirft dem Empfänger der Abmahnung eine Urheberrechtsverletzung vor. In dem unserer Kanzlei vorliegenden Fall erfolgt die Abmahnung für Herrn Christian Kaiser, der unter der Firma rasscass Medien ContentVerlag das Biographien-Lexikon WHO´S WHO im Internet anbietet. Die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall verweist auf die Internetseite von Herrn Christian Kaiser:

Auf dieser Seite sind Biographien verschiedener Personen zu finden. Ich habe mir einmal die Zeit genommen und ein wenig auf www.whoswho.de gestöbert. Zahlreiche Persönlichkeiten aus Politik, Sport, Kultur, Wissenschaft und Showbusiness sind auf www.whoswho.de enthalten. Allerdings ist die Aufstellung nicht vollständig. Nicht gefunden habe ich Einträge beispielsweise über die Mininsterpräsidentn von Thüringen, Frau Christine Lieberknecht, den österreischen Nationalspieler David Alaba oder den Rapper Bushido. Dies jedoch nur am Rande.
Im konkreten Fall wirft die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall meinem Mandanten vor, er habe in seinem privatem Internetblog die WHO´S WHO Biographie von Carl Miele ohne Zustimmung verbreitet. Im Auftrag von Christian Kaiser macht die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall daher verschiedene Ansprüche geltend. Zunächst wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Daneben fordert die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall in der Abmahnung dazu auf, den Text unverzüglich aus dem Blog zu entfernen. Darüber hinaus werden Schadensersatz mittels einer sog. fiktiven Lizenzgebühr sowie Anwaltskosten geltend gemacht. Die Anwaltskosten sollen sich dabei - ausgehend von einem Gegenstandswert von € 15.000,00 - auf € 899,40 belaufen, die fiktive Lizenzgebühr auf € 100,00 je Monat der Veröffentlichung im Internet.
Um die Sache zügig abzuschließen, gibt Prinz Neidhardt Engelschall weiter bekannt, der Mandant sei bereit, gegen Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Pauschalbetrages von
€ 1.200,00

die Angelegenheit abzuschließen.

Prinz Neidhardt Engelschall Abmahnung: sind diese Ansprüche berechtigt?

Anders als bei Filesharing-Abmahnungen liegt der Urheberrechtsverstoß in vielen Fällen auf der Hand. Die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung musste nicht über eine komplizierte Software und mittels Provider-Auskunft ermittelt werden, sondern das Zitat ist auf der in der Abmahnung genannten Internetseite jedermann zugänglich und damit auch der Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall bzw. Herrn Christian Kaiser. In vielen Fällen ist daher eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Für einen einfachen, im Internet frei zugänglichen und ohne Weiteres selbst zu formulierenden Kurztext € 100,00 monatliche Lizenzgebühr zu verlangen sowie einen Gegenstandswert von € 15.000,00 anzusetzen, halte ich jedoch für weit überzogen. Nach meiner Einschätzung könnte allenfalls eine deutlich geringere Lizenzgebühr gefordert werden und die Anwaltskosten wären - im Falle einer berechtigten Abmahnung - nach § 97 a Abs. 2 UrhG auf € 100,00 gedeckelt. Hier finden Sie Informationen, wann eine Gebührenbegrenzung nach § 97 a Abs. 2 UrhG möglich ist.
In unserem Fall war darüber hinaus der Autor als Quelle angebeben, weshalb nach meiner Auffassung von einer zulässigen Zitierung auszugehen ist und damit Zahlungsansprüche ohnehin ausscheiden. Wir haben daher der Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall gegenüber jegliche Zahlungsansprüche zurückgewiesen.

Prinz Neidhardt Engelschall Abmahnung: was tun?

In den meisten Fällen ist tatsächlich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte dies nicht geschehen, kann die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall für Christian Kaiser eine einstweilige Verfügung bei einem Landgericht beantragen oder gleich Klage erheben.
Daher sollten die Forderungen immer im Einzelfall überprüft werden. Ich bin zuversichtlich, dass die in der Abmahnung geforderten Beträge bei richtiger Verteidigungsstrategie nicht durchzsetzen sein werden.


Eingestellt am 05.08.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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5 Kommentare zum Artikel "Abmahnung":

Am 11.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Unerlaubte Verwertung der WHO'S WHO-Biografie von "Jim Morrison"
auf der Internetseite "http://www.xxx.com/pages/Jimmorrison.htm"
Unsere Mandantschaft: Christian Kaiser
Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz

Sehr geehrter Herr XXX,

unter Bezugnahme auf die beigefügte Vollmacht dürfen wir die Vertretung von Herrn Christian Kaiser anzeigen.

1. Unser Mandant bietet unter der Firmierung rasscass Medien Content Verlag das Biografien-Lexikon WHO'S WHO an, das im Internet unter www.whoswho.de erreichbar ist. Die dort eingestellten Biografien verschiedener Persönlichkeiten genießen als Sprachwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG den Schutz des Urheberrechts. Unser Mandant ist insoweit alleiniger Inhaber der Urheber- bzw. Nutzungsrechte.

2. Da Sie die oben genannte Biografie ohne Zustimmung unseres Mandanten auf Ihrer Website verbreiten, steht unserem Mandanten zunächst ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. UrhG zu. Dieser Anspruch soll gewährleisten, dass die erfolgte Rechtsverletzung künftig unterbleibt. Wir haben Sie daher aufzufordern, den Text unverzüglich von Ihrer Internetseite zu entfernen und darüber hinaus eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Zur Erläuterung weisen wir darauf hin, dass das bloße Löschen des Textes ohne gleichzeitige Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht zu einer hinreichenden Sicherung des Anspruchsinhabers - hier: unseres Mandanten - führt. Zur Vermeidung gerichtlicher Schritte geben wir Ihnen daher die Gelegenheit, die beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung bis spätestens
Freitag, den 29. Juli 2011,
hier eingehend, abzugeben. Die Vorab-Übersendung per Telefax wahrt die Frist. Nach deren fruchtlosem Verstreichen würden wir unserem Mandanten die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe empfehlen.

3. Gemäß § 97 Abs. 2 UrhG haben Sie unserer Mandantschaft darüber hinaus Schadensersatz zu leisten:

a) Nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG besteht der Schadensersatzanspruch einerseits in Höhe desjenigen Betrages, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Urheberrechts eingeholt hätte (sog. fiktive Lizenzgebühr). Für eine Übernahme von Texten des hiesigen Zuschnitts im Internet wurden von der Rechtsprechung regelmäßig monatliche Beträge von jedenfalls € 100,- veranschlagt.

Demzufolge haben wir Sie gem. § 97 UrhG i.V.m. § 242 BGB dazu aufzufordern, uns bis zum

Freitag, den 29. Juli 2011,

Auskunft zu erteilen, wie lange Sie die Biografie schon im Internet zum Abruf bereit halten. Bitte beachten Sie, dass Ihre Angaben durch Recherchen im Internet überprüft werden können und vor Gericht erforderlichenfalls beeidet oder eidesstattlich versichert werden müssen.

b) Der Schadenersatzanspruch umfasst darüber hinaus auch den Ersatz der Kosten, die unsere Mandantschaft für unser Tätigwerden aufwenden muss. Als Gegenstandswert für die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstandene Geschäftsgebühr (für die Geltendmachung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs) wird in Urheberrechtssachen des hiesigen Zuschnitts regelmäßig ein Betrag von € 15.000 für angemessen gehalten. Danach würden sich folgende, von Ihnen zu erstattende Rechtsanwaltskosten ergeben:

Gegenstandswert: 15.000 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 1,3 735,80 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 755,80 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 143,60 €
Summe 899,40 €

c) Unter der Prämisse, dass Sie die eingangs geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung fristgerecht abgeben, wäre unser Mandant indes - ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage - bereit, die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (Lizenzgebühr und Anwaltskosten) mit einer Pauschalzahlung von 1.200,- € bis zum

Mittwoch, den 03. August 2011
(Eingang auf unserem im Brieffuß angegebenen Konto),

als abgegolten anzusehen. Wir bitten bei der Überweisung um Angabe des Aktenzeichens 584/11. Sollten Sie auf dieses Angebot nicht eingehen wollen, würden wir unserem Mandanten nach Ablauf der gesetzten Frist empfehlen, auch hinsichtlich der Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Karolin Sannwald LL.M.
– Rechtsanwältin –

Bearbeitet am 12.08.2011 von

Am 13.09.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Habe das selbe Schreiben erhalten einfach auf eine andere Biografie bezogen.
Wie wurde weiter vorgegangen?
Am 13.09.2011 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Hallo,

vielen Dank für Ihr Ihre Anfrage! Um Ihnen hier weiterhelfen zu können, benötige ich noch ein paar Informationen von Ihnen.
Gerne können Sie mich unter 06221 434030 erreichen.

Freundliche Grüße
Andreas Forsthoff

Am 25.07.2012 schrieb (anonym) folgendes:
auch ich habe eine identische Abmahnung ehalten und zuzgl. meiner RA-Kosten auf anraten meines Anwalts um Ruhe zu haben, 1200 € überwiesen. Mir ist es völlig unverständlich, dass dieses Verfahren juristisch gedeckt ist - ein unerträglicher Vorgang!
Am 29.07.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Am 25.07.2012 schrieb (anonym) folgendes:
auch ich habe eine identische Abmahnung ehalten und zuzgl. meiner RA-Kosten auf anraten meines Anwalts um Ruhe zu haben, 1200 € überwiesen. Mir ist es völlig unverständlich, dass dieses Verfahren juristisch gedeckt ist - ein unerträglicher Vorgang!

Sind Sie mir bitte nicht böse, aberwas haben Sie für einen Anwalt? Sie solltren die bezahlten 1200,00€ von ihm zurückfordern.

Sie hätten sich (ja HÄTTEN SICH !!!) an die Anwälte HIER wenden sollen.

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