Erneut Filesharing-Klage von Waldorf Frommer abgewiesen, diesmal Amtsgericht Heidelberg

Das Amtsgericht Heidelberg weist eine Klage von Waldorf Frommer ab

Nachdem wir erst vor kurzem für einen Mandanten vor dem Amtsgericht München eine Klageabweisung gegen Waldorf Frommer erreichen konnten (hier der Link: AG München weist Waldorf Frommer Klage ab, hat nun erfreulicherweise auch das Amtsgericht Heidelberg eine gegen einen Mandanten unserer Kanzlei gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 09.07.2015, Aktenzeichen 23 C 482/14).
Die Verfahrenskosten wurden dem Mandanten von Waldorf Frommer, der Firma Constantin Film Verleih GmbH, auferlegt.

Amsgericht Heidelberg Filesharing Klageabweisung Waldorf Frommer: Der Fall

In diesem Fall war unser Mandant bei der Arbeit und hatte den Computer ausgeschaltet, als er morgens aus dem Haus ging. Seine Ehefrau und die beiden volljährigen Kinder haben den Anschluss mitgenutzt. Der erste (angebliche) Verstoßzeitpunkt soll zu einer Zeit gewesen sein, als der Mandant noch bei der Arbeit war, der zweite ermittelte Verstoßzeitpunkt später. Die Kanzlei Waldorf Frommer argumentierte wie üblich und uns aus Dutzenden anderen Klageverfahren bekannt damit, dass der Anschlussinhaber quasi immer hafte und hat bestritten, dass die Ehefrau und die Kinder den Verstoß begangen haben, weshalb die Haftung wieder beim Anschlussinhaber selbst liege. Damit ist sie jedoch beim Amtsgericht Heidelberg nicht durchgedrungen.

Amsgericht Heidelberg Filesharing Klageabweisung Waldorf Frommer: Das Urteil

Das Amtsgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 09.07.2015 (AZ.: 23 C 482/14) die Klage abgewiesen und die Klageabweisung sehr ausführlich begründet. Zunächst hat das Amtsgericht Heidelberg die Frage offen gelassen, ob die Ermittlungen der Firma ipoque GmbH im konkreten Fall zuverlässig gewesen sind, da es hierauf aus anderen Gründen nicht mehr ankam.
Kanzleien wie Waldorf Frommer argumentieren üblicherweise damit, dass eine Urheberrechtsverletzung via Filesharing keine Ortsanwesenheit erfordere, da man ja den Computer eingeschaltet lassen kann, wenn man aus dem Haus geht. Einige ältere Entscheidungen gerade aus Köln oder München stellen es dieser Argumentation folgend als unbeachtlich dar, wenn man zum Verstoßzeitpunkt nicht zuhause war. Das Amtsgericht Heidelberg ist dieser Argumentation deutlich entgegen getreten und verweist zutreffend darauf, dass es bereits wirtschaftlich keinen Sinn ergibt, den Computer beim Verlassen des Hauses eingeschaltet zu lassen, was nicht nur einen unnötigen Stromverbrauch, sondern auch eine nicht kontrollierbare Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den eigenen Rechner und noch dazu eine Verlangsamung des Internets für die anderen (berechtigten) Nutzer des eigenen Internetanschlusses zur Folge hat.
Waldorf Frommer hatte behauptet, zwischen den Parteien sei es unstreitig, dass die Familienangehörigen des Mandenten nicht den Verstoß begangen hätten. Wir hatten dargelegt, dass der Mandant Ehefrau und Kinder befragt und diese angegeben hatten, den Verstoß nicht begangen zu haben. Hieraus wollte Waldorf Frommer folgern, dass die Ehefrau und die Kinder den Verstoß definitiv nicht begangen hatten, sondern eben unser Mandant. Das Amtsgericht Heidelberg ist diesem billigen Trick von Waldorf Frommer nicht gefolgt. Schließlich kann man daraus, dass Haushaltsangehörige mitteilen nicht für das Filesharing verantwortlich zu sein, nicht zwangsläufig schließen, dass dies tatsächlich auch der Fall ist.
Auch zum Umfang der Nachforschungspflicht hat das Amtsgericht Heidelberg Stellung bezogen: Ein in Anspruch genommener Anschlussinhaber muss nur darlegen, dass und ggf. welche Personen seinen Anschluss mitnutzen. Er muss hingegen nicht eine dieser Personen konkret als Täter benennen. Dies würde im Ergebnis einer Beweislastumkehr gleichkommen. Eine Beweislastumkehr ist jedoch mit der sekundären Darlegungslast nicht verbunden.
Unser Mandant hatte - bevor er uns beauftragt hatte - € 150,00 an Waldorf Frommer bezahlt. Wir raten grundsätzlich von solchen Zahlungen ohne zuvor abgeschlossenen Vergleich grundsätzlich ab, weil Kanzleien wie Waldorf Frommer dann damit argumentieren, dass man dann seine Schuld eingesteht und auch den Restbetrag zahlen muss. Einige Gerichte, beispielsweise in München, folgen dieser Argumentation von Waldorf Frommer. Erfreulicherweise und vollkommen zutreffend jedoch nicht das Amtsgericht Heidelberg, welches ein Anerkenntnis aufgrund einer Teilzahlung ablehnt.
Das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg lesen Sie hier:
Speichern Öffnen UrteilAGHeidelberg09.07.2015.pdf (2,94 Mb)

Eingestellt am 16.07.2015 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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