Extrem laut und unglaublich nah Abmahnung Warner Bros. durch Waldorf Frommer

Waldorf Frommer Abmahnung aktuell: Extrem laut und unglaublich nah

Der bereits im Jahr 2011 produzierte Film Extrem laut und unglaublich nah ist Anfang 2012 in die Kinos kommen. Aktuell erfolgen Abmahnungen an diejenigen Internetnutzer, denen vorgeworfen wird, den Film mit Tom Hanks in der Hauptrolle illegal über eine Tauschbörse heruntergeladen und hierdurch illegal weltweit verbreitet zu haben.
Die Abmahnungen an dem Film Extrem laut und unglaublich nah erfolgen im Auftrag des Rechteinhabers, der Firma Warner Bros.. Nicht nur in Deutschland hat die Firma Warner Bros. dir ausschließlichen Verwertungsrechte an Extrem laut und unglaublich nah.

Extrem laut und unglaublich nah Abmahnung Warner Bros.: was wird gefordert?

Die genannte Urheberrechtsverletzung, die laut Angaben in der Abmahnung durch die ipoque GmbH aus Leipzig ermittelt worden sein soll, hat zunächst dazu geführt, dass man Ihren Provider in die Pflicht genommen hat, eine umfassende Auskunft über alle Anschlussinhaber zu erteilen, deren IP-Adressen gefischt wurden. Anschließend kommt nach Auskunftserteilung nunmehr die Abmahnung.
Mit der Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer wird ein Pauschalbetrag in Höhe von
€ 956,00

gefordert. Außerdem sollen Sie sich mittels einer vorgelegten Erklärung gegenüber der Firma Warner Bros. zur Unterlassung verpflichten. Hiermit sollen dann alle geltend gemachten Ansprüche aus der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an Extrem laut und unglaublich nah abgegolten sein.

Extrem laut und unglaublich nah Abmahnung Warner Bros.: was tun?

Natürlich können Sie dem Rat der Kanzlei Waldorf Frommer aus der Abmahnung folgen, unterschreiben und bezahleh. Dann freuen sich die Abmahnkanzlei und die Firma Warner Bros. sicherlich. Allerdings ist längst nicht jede urheberrechtliche Abmahnung auch berechtigt. Dies gilt auch für Abmahnungen an Extrem laut und unglaublich nah.
Gerne prüfen wir Ihre Abmahnung und raten Ihnen, was zu tun ist.


Eingestellt am 14.12.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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