Landgericht Frankenthal Filesharing-Beschluss: Farbenblinde Analphabetin haftet nicht für Download über ihren Anschluss

Hinweisbeschluss LG Frankenthal vom 16.07.2015 nach BaumgartenBrandt Berufung

Einen erfreulichen - und im Ergebnis natürlich absolut richtigen - Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankenthal haben wir kürzlich zugestellt bekommen (Beschluss vom 16.07.2015, Aktenzeichen 6 S 79/15). Nachdem das Amtsgericht Koblenz eine Filesharing-Klage der Kanzlei BaumgartenBrandt gegen unsere Mandantin abgewiesen hatte, hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt vor dem in Rheinland-Pfalz zuständigen Berufungsgericht in Frankenthal Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Amtsgericht Koblenz: Klageabweisung

Das Amtsgericht Koblenz hatte die Klage aus verschiedenen Gründen abgewiesen: Der Mahnbescheid hat aus Sicht des Amtsgerichts die Verjährung nicht gehemmt, weshalb ohnehin sämtliche etwaigen Ansprüche verjährt wären. Außerdem hatte es Zweifel an der eingesetzten Ermittlungssoftware Observer. Außerdem bestand aus Sicht des Amtsgerichts ohnehin keine Haftung unserer Mandantin, da diese eine farbenblinde Analphabetin ist, die den Computer nicht bedienen kann. Ihr Sohn hatte den Anschluss alleine genutzt.
Zu unserer Überraschung hat BaumgartenBrandt Berufung gegen das Urteil im Nahmen ihrer Mandantin, der Firma Europool Europäische Beteiligungs GmbH, eingelegt.

Landgericht Frankenthal: Keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung

Das Landgericht Frankenthal hat die Kanzlei BaumgartenBrandt darauf hingewiesen, dass es der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz keine Aussicht auf Erfolg beimisst. Zwar hatte aus Sicht des Landgerichs Frankenthal der Mahnbescheid die Verjährung gehemmt. Verjährung ist jedoch letzlich trotzdem eingetreten, da die Kanzlei BaumgartenBrandt zu spät die weiteren Gerichtskosten einbezahlt hatte, um den Rechtsstreit ins streitige Verfahren überzuleiten.
Außerdem besteht - und dies sollte eigentlich selbstverständlich sein - keine Haftung unserer Mandantin als Täterin, da sie selbst den Anschluss nicht genutzt hat, sondern alleine ihr Sohn. Sie hätte aufgrund ihrer Behinderung auch gar nicht einen Computer bedienen oder ins Internet gehen können. Auch eine Haftung als Störer scheidet aus, da der Sohn volljährig war und eine Belehrung nicht erforderlich war.
Die Kanzlei BaumgartenBrandt kann nunmehr die Berufung zurücknehmen. Falls nicht wird die Berufung zurückgewiesen werden. In jedem Fall hat der Mandant der Kanzlei BaumgartenBrandt, die Firma Europool Europäische Beteiligungs GmbH, die Kosten beider Instanzen zu tragen.
Hier finden Sie das Urteil zum kostenlosen Abruf:
Speichern Öffnen LGFrankenthalHinweisbeschlussvom16.07.2015.pdf (2,41 Mb)

Eingestellt am 01.08.2015 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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