Nötzel Rechtsanwälte Abmahnung Markenrecht: Pandora A/S

Markenrechtliche Abmahnung Nötzel Rechtsanwälte: Marke Pandora

Unserer Kanzlei liegt aktuell eine markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Nötzel Rechtsanwälte bezüglich der Marke
Pandora

vor. Pandora ist als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München eingetragen und genießt Markenschutz. Eingetragen ist die Firma Pandora S/A mit Sitz in Dänemark. In der markenrechtlichen Abmahnung zeigt die Kanzlei Nötzel Rechtsanwälte nunmehr die Vertretung der Firma Pandora S/A c/o Pandora Jewelry GmbH aus Hamburg an. Eine Vollmacht liegt der Abmahnung bei, auf Englisch sowie übersetzt ins Deutsche.

Markenrecht, Ebay, Pandora und die Abmahnung

Unserer Mandantin wird in der Abmahnung der Kanzlei Nötzel Rechtsanwälte vorgeworfen, die Marke Pandora zur Bewerbung diverser markenfremder Schmuckgegenstände benutzt zu haben. Mit anderen Worten: Pandora als Marke verwendet zu haben, obwohl die Ware nicht von Pandora stammte.
In der Abmahnung werden recht umfangreiche Ausführungen gemaacht. Auf Seite 2 macht die Kanzlei Nötzel Rechtsanwälte auch Ausführungen zur sog. Schutzschranke des § 23 MarkenG. Im Ergebnis wird die Anwendbarkeit dieser Schutzschranke von Nötzel bzw. der Firma Pandora S/A verneint.
Mit der Abmahnung geltend gemacht werden diverse Ansprüche:
Unterlassung
Schadensersatz
Auskunftserteilung
Erstattung von Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwaltskosten werden mit einem Betrag in Höhe von
€ 1.379,80

angegeben. Dies entspricht der Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 50.000,00 plus Auslagenpauschale. Beigefügt wird ein Beschluss des Landgerichts Hamburg, mit welchem die Firma Pandora A/S, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Nötzel, im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung dem zuvor Abgemahnten untersagt hatte, das Zeichen Pandora für Fremdschmuckwaren zu verwenden.

Nötzel Rechtsanwälte Abmahnung Pandora: was tun?

Markenrechtliche Abmahnungen können sehr weitreichende Folgen haben. Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung wird der geschäftliche Betätigungsradius erheblich eingeschränkt. Daher sollte eine Unterlassungserklärung im Markenrecht niemals ohne eigene anwaltliche Beratung abgegeben werden. Dies gilt auch deshalb, weil zugleich mit der Abmahnung ein Auskunftsanspruch und erhebliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden.
Gerne helfen wir Ihnen nach Erhalt einer solchen Abmahnung. Ansprechpartner in unserer Kanzlei bei markenrechtlichen Abmahnungen ist Rechtsanwalt Andreas Forsthoff.


Eingestellt am 23.01.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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