RKA Abmahnung Topware Entertainment GmbH - Two Worlds II

Abmahnung Topware Entertainment GmbH durch Reichelt Klute Aßmann (RKA): Two Worlds II

,
Die Hamburger Kanzlei Reichtelt Klute Aßmann (RKA) verschickt im Auftrag diverser Unternehmen Abmahnungen an Nutzer von Tauschbörsen. Eines dieser Unternehmen ist die Firma Topware Entertainment GmbH. Dem Empfänger der Abmahnung wird durch die Kanzlei RKA vorgeworfen, über seinen Anschluss sei eine Urheberrechtsverletzung erfolgt. Als Folge der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung werden diverse Ansprüche geltend gemacht. Im Folgenden wollen wir einen Überblick über Topware Entertainment GmbH Abmahnungen geben.

Abmahnung Topware Entertainment GmbH: was wird abgemahnt?

Die Firma Topware Entertainment GmbH hat die Urheberrechte an diversen Computerspielen. Demgemäß betrifft die Abmahnung auch jeweils ein Computerspiel aus dem Repertoire der Topware Entertainment GmbH. Derzeit am häufigsten Topware Abmahnungen erfolgen wegen Urheberrechtsverletzungen an folgendem Computerspiel:
Two Worlds II

Daneben spricht die Firma Topware Entertainment GmbH auch noch Abmahnungen wegen folgender Computerspiele aus:
X-Blades - POSTMORTEM
Section 8.

Sofern wegenen weiterer Computerspiele Abmahnungen der Firma Topware Entertainment GmbH ausgesprochen werden, werden wir hierüber berichten.

Abmahnung Topware Entertainment GmbH: was wird gefordert?

Sie als Empfänger der Abmahnung werden von der Kanzlei RKA aufgefordert, gegenüber der Firma Topware Entertainment GmbH abzugeben. Darüber hinaus sollen Sie an die Kanzlei RKA zur Abgeltung der finanziellen Ansprüche einen festen Betrag von meistens
€ 750,00

bezahlen. Dies wird von der Kanzlei RKA damit begründet, dass aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung Anwaltskosten sowie Schadensersatzansprüche entstanden seien, die eigentlich viel höher seien. Um die Sache jedoch gütlich zu regeln, wird dieser "geringfügige" Zahlungsbetrag in der Abmahnung genannt.

RKA Abmahnung Topware Entertainment GmbH: was ist zu tun?

Eine Unterlassungserklärung sollte dann abgegeben, wenn die Ihnen in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung über Ihren Internetanschluss begangen wurde. In gewissen Konstellationen gelten Ausnahmen hiervon, hierüber beraten wir Sie gerne.
Den von der Kanzlei RKA im Auftrag der Topware Entertainment GmbH geforderten Betrag halten wir für deutlich überhöht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Schadensersatzansprüche regelmäßig weitere Anspruchsvoraussetzungen haben. Dies wird in der Abmahnung natürlich nicht erwähnt. Und über die Höhe der Anwaltskosten kann man sich ebenfalls streiten.
Unser Ziel ist es, dass unsere Mandanten entweder nichts oder nur einen deutlich reduzierten Betrag zu bezahlen haben. Gerne sind wir auch Ihnen bei einer RKA Abmahnung im Auftrag der Topware Entertainment GmbH behilflich!


Eingestellt am 24.05.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Forsthoff Facebook Bild

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt Andreas Forsthoff und Kollegin Nina Berg

Rechtsanwalt Andreas Forsthoff