Waldorf Frommer Abmahnung 2013 Revolverheld - In Farbe: Sony Music Entertainment Germany GmbH

Revolverheld - In Farbe: Abmahnungen durch Waldorf Frommer

Die Firma Sony Music Entertainment Germany GmbH lässt derzeit zahlreiche Abmahnungen an Internetnutzer verschicken, denen eine Urheberrechtsverletzung in Bezug auf das Album Revolverheld - In Farbe vorgeworfen wird. Das Album In Farbe von Revolverheld ist bereits vor einiger Zeit erschienen und noch immer recht erfolgreich. Revolverheld - In Farbe ist jedoch auch in Tauschbörsen sehr begehrt. Wer Revolverheld - In Farbe ohne Erlaubnis der Sony Music Entertainment Germany GmbH im Internet heruntergeladen hat, muss mit einer Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München rechnen.

Sony Music Entertainment Germany GmbH Abmahnung Waldorf Frommer: um was geht es?

Sie sollen dafür verantwortlich sein, dass das urheberrechtlich geschützte Album
Revolverheld - In Farbe

mittels Tauschbörse verbreitet und hierdurch quasi weltweit zur Verfügung gestellt worden sein soll. Die Abmahnung liest sich so, dass Sie als Anschlussinhaber für mehr oder weniger jede Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein sollen, die über Ihren Internetanschluss begangen wurde.

Wichtiger Hinweis:

Dem ist nicht so! Die einseitige Darstellung der Rechtslage in den allermeisten Abmahnungen belegt wieder einmal, dass jeder, der eine solche Abmahnung erhalten hat, zur Überprüfung der in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe einen eigenen Anwalt beauftragen sollte. Der kann einem dann auch sicherlich sagen, dass der BGH erst kürzlich wieder einmal entschieden hat, dass es durchaus Konstellationen gibt, in denen man als Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen über den eigenen Anschluss haftet. Davon liest man freilich in dem Anschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Firma Sony Music Entertainment Germany GmbH nichts.

Sony Music Entertainment Germany GmbH Abmahnung Waldorf Frommer: was wird gefordert?

In der Abmahnung wird üblicherweise ein Pauschalbetrag in Höhe von
€ 956,00

gefordert. Darin enthalten sind die von der Kanzlei Waldorf Frommer beanspruchten € 506,00 Rechtsanwaltskosten sowie € 450,00 Schadensersatz für die Firma Sony Music Entertainment Germany GmbH. Außerdem werden Sie aufgefordert, gegenüber der Sony Music Entertainment Germany GmbH eine Unterlassungserkärung abzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche aus der Ihnen vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an dem Album Revolverheld - In Farbe abgegolten.

Sony Music Entertainment Germany GmbH Abmahnung Waldorf Frommer: was tun?

Wer eine solche Abmahnung erhalten hat, sollte zunächst einen Anwalt die Vorwürfe prüfen lassen. Auch für den Fall einer berechtigten Abmahnung halten wir die Forderungen hier recht hoch gegriffen.
Die Kanzlei Waldorf Frommer freut sich sicher über eine Unterschrift unter die beigefügte Unterlassungserklärung, denn damit geben Sie nicht nur ein Anerkenntnis ab, sondern ermöglichen weitere Folgeabmahnungen wegen anderer Alben, Filme o.ä., die ebenfalls über Ihren Anschluss heruntergeladen wurden.
Wir wehren überzogene oder nicht berechtigte Forderungen für Sie ab und verhindern auch Folgeabmahnungen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.

Abmahnung Revolverheld - In Farbe: die Titel

Dies ist die Tracklist des Albums Revolverheld - In Farbe. Üblicherweise wird das ganze Album durch die Firma Sony Music Entertainment Germany GmbH und die Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt. Es ist jedoch auch möglich, dass die Sony Music Entertainment Germany GmbH einzelne Titel auskoppelt und die Verwertungsrechte überträgt. Dann sind auch Abmahnungen an den folgenden einzelnen Titeln des Albums Revolverheld - In Farbe möglich:

01. Ich Werde Nie Erwachsen 03:19
02. Spinner 03:14
03. Mein Leben Ist Super 03:22
04. Halt Dich an Mir Fest 03:56
05. Immer Einen Grund Zu Feiern 02:51
06. Alles Anders 03:20
07. Darf Ich Bitten 03:29
08. Keine Liebeslieder 03:25
09. Alles Wird Gut 03:00
10. Die Liebe Liebt Mich Nicht 03:28
11. Laute Menschen 02:56
12. Um Unser Leben 02:24
13. Hamburg Hinter Uns 03:16


Eingestellt am 15.08.2013 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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