Rechtsschutzversicherung und Urheberrechtsverletzung

Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Urheberrechtsverletzung?

Diese Frage muss leider mit „Nein“ beantwortet werden. In den Versicherungsbedingungen fast sämtlicher Rechtsschutzversicherungen sind Urheberrechtsverletzungen vom Leistungsschutz ausdrücklich ausgenommen. Dies bedeutet, dass man die Kosten, die aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung entstehen, selbst zu tragen hat.
Dies ist schade, denn bei einer Kostenübernahme müsste die Rechtsschutzversicherung bei einer Urheberrechtsverletzung nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern auch die Kosten des gegnerischen Anwalts übernehmen. Lediglich Schadensersatzansprüche wären selbst zu tragen. Würde die Rechtsschutzversicherung bei einer Urheberrechtsverletzung eingreifen, könnte man es mit der Deckungszusage im Hintergrund in vielen Fällen wagen, es auf eine Unterlassungsklage ankommen zu lassen. Dies würde zu deutlich mehr Unterlassungsklagen führen. Wir sind uns sicher, dass dieser Umstand dazu führen würde, dass einige Gerichte sich die Sache doch einmal ein wenig gründlicher als bislang durch den Kopf gehen lassen und vielleicht doch dem derzeitigen Abmahnwahn ein schnelles Ende bereiten würden. Da eine Rechtsschutzversicherung jedoch bei einer Urheberrechtsverletzung leider nicht eingreift und die Abmahnkanzleien dies wissen, können die Abmahnkanzleien bewusst Druck aufbauen. Denn wer will schon mit Verfahrenskosten von einigen Tausend Euro belastet werden, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hinter sich hat, sondern die gesamten Kosten wegen der Urheberrechtsverletzung selbst zu tragen hat. Dann ist es eben doch ratsamer, rein vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Unverbindliche Falleinschätzung bei Abmahnung ohne Rechtsschutzversicherung

Da viele Mandanten von uns eine Rechtsschutzversicherung haben und erst einmal enttäuscht sind, wenn sie erfahren, dass die Rechtsschutzversicherung bei einer Urheberrechtsverletzung nicht zahlt, haben wir für alle unsere Mandanten Pauschalhonorare eingeführt, um das Kostenrisiko überschaubar zu halten. Eine kurze telephonische Ersteinschätzung ist bei uns selbstverständlich kostenlos. Wenn es danach zu einer Beauftragung kommt, teilen wir Ihnen zuvor die an uns zu zahlenden Anwaltskosten für die gesamte Angelegenheit der Ihnen vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung mit. Dies ermöglicht Ihnen, von vornherein die anfallenden Kosten genau einzuschätzen.
Da die meisten Abmahnkanzleien die sehr oft stattfindenden Urheberrechtsverletzungen zum Gelddrucken benutzen wollen und deshalb in den allermeisten Fällen deutlich überzogene Forderungen stellen, ist es unsere Aufgabe, die an die Abmahnkanzlei – wenn überhaupt – zu zahlenden Kosten auf ein erträgliches Maß zurückzudrehen. Auch wenn dies für uns weitere Schreiben mit der Abmahnkanzlei bedeutet, ist es noch keiner Abmahnkanzlei gelungen, gegenüber unseren Mandanten die in der Abmahnung geforderte Summe durchzusetzen. Auch wenn die Rechtsschutzversicherung bei Urheberrechtsverletzungen nicht eingreift, ist es insgesamt in aller Regel deutlich günstiger, einen eigenen Anwalt zu beauftragen als die finanziellen Forderungen der Abmahnkanzlei zu erfüllen.
Auch wenn in den meisten Rechtsschutzversicherungsverträgen das Urheberrecht nicht umfasst ist, erleben wir es häufig, dass Rechtsschutzversicherungen aus Kulanz eine Zahlung bzw. Erstattung unserer Pauschalgebühren übernehmen. Wir empfehlen daher unseren Mandanten, bei ihrer Rechtsschutzversicherung eine Kulanzanfrage zu machen und zu erfragen, ob die Rechtsanwaltsgebühren aus Kulanz übernommen werden. Je nach der bisherigen Inanspruchnahme des Vertrages durch den Versicherungsnehmer kommt es häufig vor, dass Rechtsschutzversicherungen gerade die außergerichtlichen Pauschalgebühren im Wege der Kulanz erstatten, auch wenn der Versicherungskunde keinen Anspruch hierauf hat.

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Rechtsanwalt Andreas Forsthoff

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