Abmahnung InDe (Deutsch-Indische Anwaltskanzlei): Elke Bräunling - Der Apfelbaum und die Sonne

Abmahnung InDe für Elke Bräunling

Nach unseren Informationen verschickt die Kanzlei InDe (Deutsch-Indische Anwaltskanzlei) Abmahnungen im Bereich Urheberrechtsverletzungen für Frau Elke Bräunling. Es geht dabei um Texte. Frau Elke Bräunling ist Autorin dieser Texte. Partner der Kanzlei InDe (Deutsch-Indische Anwaltskanzlei) sind nach den eigenen Angaben der InDe auf der Homepage die Rechtsanwälte Dr. Oliver S. Hartmann und Andreas Krause.

InDe Abmahnung Elke Bräunling: um was geht es?

Frau Elke Bräunling ist Autorin zahlreicher Kurzgeschichten. Derartige Kurzgeschichten sind Sprachwerke und genießen urheberrechtlichen Schutz. Werden die Kurzgeschichten im Internet ohne eine entsprechende Genehmigung von Frau Elke Bräunling verwendet, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Derzeit erfolgen Abmahnungen von Elke Bräunling durch die Berliner Kanzlei InDe (Deutsch-Indische Anwaltskanzlei) für eine Urheberrechtsverletzung an folgendem Text:
Der Apfelbaum und die Sonne

Nachdem in der Vergangenheit eine Karlsruher Kanzlei die Abmahnungen für Elke Bräunling ausgesprochen hat, erfolgen die Abmahnungen nunmehr von der InDe (Deutsch-Indische Anwaltskanzlei).

InDe Abmahnung Elke Bräunling: was wird gefordert?

Aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung fordert die Kanzlei InDe (Deutsch-Indische Anwaltskanzlei) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages. Dieser Betrag beträgt in einem Fall
1.989,00

Wenn man diesen Betrag mit den in früheren Abmahnungen Elke Bräunling geforderten Beträgen vergleicht, ist dies eine deutliche Erhöhung der Abmahnkosten und des geltend gemachten Schadensersatzes.

InDe Abmahnung Elke Bräunling: was tun?

Wie bei jeder Abmahnung sollte man nicht überstürzt reagieren, sondern die Berechtigung der Abmahnung prüfen. Anders als bei den üblichen Filesharing-Abmahnungen ist der Verstoß für den Rechteinhaber hier allerdings leichter nachzuweisen. Denn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung erfolgte ja gerade auf einer Homepage, die für jeden einsehbar ist. Man sollte die Abmahnung auch durchaus ernst nehmen, denn als Sprachwerke genießen derartige Kurzgeschichten - anders als reine Gebrauchtstexte - zweifelsfrei urheberrechtlichen Schutz.
Ob die geltend gemachten finanziellen Forderungen jedoch angemessen sind, sollte immer im Einzelfall überprüft werden. Auf ihrer Homepage verweist die Kanzlei InDe (Deutsch-Indische Anwaltskanzlei) auf ein von ihr bzw. Herrn Rechtsanwalt Dr. Oliver S. Hartmann erstrittenes Urteil des Landgerichts Potsdam, das einer Kinderbuchautorin, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver S. Hartmann, eine fiktive Lizenzgebühr nach der Honorartabelle des DJV (Deutscher Journalisten-Verband) zusprach. Dort wurde vom Landgericht Potsdam ein sehr hoher Streitwert zugrunde gelegt.
Wichtig ist auf jeden Fall, die Angelegenheit möglichst kostengünstig aus der Welt zu schaffen. Wenn die Abmahnung berechtigt ist, sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, um eine sehr kostspielige gerichtliche Geltendmachung zu vermeiden. Danach ist jedoch sicherzustellen, dass die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht mehr vorkommt. Andernfalls ist eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Sofern nicht nur eine Kurzgeschichte, sondern eventuell mehrere Kurzgeschichten ins Internet gestellt wurden, sollte unbedingt sichergestellt werden, dass nicht noch weitere Abmahnungen kommen werden. Dies ist bei Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt zu bedenken.


Eingestellt am 11.11.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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