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Abmahnung Venal Virulent Video GbR: Bong Of The Dead
Neuer Abmahner: Venal Virulent Video GbR
Die in Augsburg ansässige Rechtsanwaltskanzlei Negele Zimmel Greuter Beller hat einen weiteren Auftraggeber im Geschäft mit urheberrechtlichen Abmahnungen. Diesmal geht es um Abmahnungen der Firma Venal Virulent Video GbR.Venal Virulent Video Abmahnung: um was geht es?
Dem Empfänger der Abmahnung wird die Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Titels vorgeworfen, an dem die Firma Venal Virulent Video GbR die Verwertungsrechte hat. Derzeit erfolgen Abmahnung für Venal Virulent Video für den FilmBong Of The Dead
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass demnächst außer für den Film Bong Of The Dead noch weitere Abmahnungen der Venal Virulent Video GbR wegen anderer Filme erfolgen.
Venal Virulent Video Abmahnung: was wird gefordert?
In der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Venal Virulent Video GbR gefordert sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages. Dieser Pauschalbetrag variiert bei der eingeschalteten Kanzlei von Abmahnung zu Abmahnung immer ein wenig und beläuft sich in der Regel etwa zwischen € 700,00 und € 915,00.Venal Virulent Video Abmahnung: was tun?
Jede Abmahnung sollte nach unserer Einschätzung untersucht und auf ihre Berechtigung überprüft werden. Sofern der Verstoß berechtigt ist oder - und dies ist nach unserer Einschätzung sehr häufig der Fall - zwar nicht unbedingt nachvollziehber ist, jedoch aufgrund einer erschwerten Beweisführung nicht ausgeschlossen werden kann, sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dabei sollte jedoch unbedingt darauf geachtet werden, dass die Unterlassungserklärung so gestaltet ist, dass keine weiteren berechtigten Abmahnungen der Venal Virulent Video GbR oder der beauftragten Kanzlei - dabei handelt es sich um die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller - erfolgen können.Den geforderten Betrag halten wir für viel zu hoch. In zahlreichen Fällen konnten wir den von dieser Kanzlei geforderten Betrag auf einen Bruchteil reduzieren und sind zuversichtlich, dass dies auch bei Ihnen möglich ist! Gerne helfen wir auch Ihnen!
Eingestellt am 16.11.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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