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Fünf Freunde und das Familienwappen Abmahnung Urheberrechtsverletzung Waldorf Frommer durch Waldorf Frommer
Fünf Freunde und das Familienwappen: Abmahnung Waldorf Frommer für Sony Music
Derzeit erhalten viele Internetnutzer Post von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München, denen vorgeworfen wird, den Film Fünf Freunde und das Familienwappen illegal über eine Tauschbörse verbreitet zu haben. Diese Abmahnung wird ausgesprochen im Auftrag des Rechteinhabers, der Firma Sony Music. Genauer gesagt wird seitens der Sony Music der Vorwurf erhoben, dass über Ihren Anschluss der Film Fünf Freunde und das Familienwappen verbreitet wurde, durch wen auch immer. Haften sollen hierfür jedenfalls Sie als Anschlussinhaber.Fünf Freunde und das Familienwappen Abmahnung: was wird gefordert?
Aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an dem Film Fünf Freunde und das Familienwappen wird von Ihnen gefordert, dass Sie eine Unterlassungserklärung gegenüber Sony Music abgeben sowie einen Pauschalbetrag in Höhe von€ 1.028,00
bezahlen. Hiermit sollen alle Ansprüche der Sony Music aus der Ihnen vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an dem Film Fünf Freunde und das Familienwappen abgegolten sein.
Fünf Freunde und das Familienwappen Abmahnung: was tun?
Nehmen Sie bitte die Abmahnung ernst. Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt im Namen von Sony Music sowie im Namen zahlreicher weiterer Unternehmen derartige Abmahnungen. Dies hat nichts mit den üblichen Abofallen im Internet oder ähnlichem zu tun. Wird auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, kann die Kanzlei Waldorf Frommer den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen, was schnell mehrere Tausend Euro kostet.Umgekehrt heißt dies natürlich nicht, dass auch die finanziellen Forderungen in jedem Fall begründet wären und Sie auf alle Fälle zu zahlen hätten. Die Abmahnung sollte daher zunächst gründlich durch einen eigenen Anwalt geprüft werden.
Unsere Kanzlei hat Erfahrungen mit mehreren Tausend Abmahnungen diverser Kanzleien. Gerne können wir Ihnen raten, was in einem solchen Fall zu tun ist.
Eingestellt am 18.09.2013 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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