HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Abmahnung E. & A. Junek GmbH wegen Bildnutzung Fotorecht

Urheberrechtliche Abmahnung der E. & A. Junek GmbH durch die Kanzlei HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg

Unserer Kanzlei in Heidelberg wurde erneut eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg vorgelegt. Rechteinhaber und Auftraggeber der Kanzlei HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg ist in dem hier geschilderten Fall die Firma E. & A. Junek GmbH. Als juristische Person kann die E. & A. Junek GmbH natürlich nicht der originäre Rechteinhaber (= Fotograph) des abgemahnten Lichtbildes sein, die Kanzlei HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg teilt jedoch mit, dass die E. & A. Junek GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem abgemahnten Lichtbild hat. Dies ist grundsätzlich möglich und erfordert, dass der Fotographf die Nutzungsrechte vertraglich der E. & A. Junek GmbH eingeräumt hat.

E. & A. Junek GmbH Abmahnung HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Fotorecht: um was geht es?

In der uns zur Bearbeitung vorgelegten Abmahnung geht es um ein Produktfoto, welches unser Mandant im Rahmen einer Ebay-Auktion ohne Erlaubnis verwendet hat. Der Mandant hatte vor Erhalt der Abmahnung bereits durch Ebay die Mitteilung erhalten, dass das von ihm im Rahmen der Produktbeschreibung verwendete Foto zu Unrecht verwendet wurde und dass das Angebot wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem nicht autorisierten Bild entfernt wurde. Wenige Tage nach dieser Ebay-Mitteilung kam dann die Abmahnung durch die Kanzlei HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg.
Als Rechteinhaber kann die E. & A. Junek GmbH im Wege der Abmahnung gegen die unerlaubte Nutzung des Fotos vorgehen und diverse Ansprüche geltend machen.

E. & A. Junek GmbH Abmahnung HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Fotorecht: was wird gefordert?

Die Kanzlei HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg macht im Namen der E. & A. Junek GmbH im Wege der Abmahnung zunächst einmal einen Unterlassungsanspruch geltend und fordert den Empfänger des Schreibens auf, die Verletzung des Fotorechts ab sofort zu unterlassen und der E. & A. Junek GmbH gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, der einem Rechteinhaber grundsätzlich zusteht, um seinen Schadensersatzanspruch zu berechnen.
Außerdem werden Zahlungsansprüche geltend gemacht und zwar zum einen ein Schadensersatzanspruch, der im Wege des Lizenzschadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG angegeben wird. Dabei wird auf die MFM-Richtlinien verwiesen, die im Fotorecht eine große Rolle spielen. Zusätzlich werden Internetrecherche- und Dokumentationskosten geltend gemacht.
Zum anderen wird Aufwendungsersatz (Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten) geltend gemacht, wobei in unserem hier beschriebenen Fall die Anwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert von € 4.535,00 angegeben werden.
Alle finanziellen Forderungen zusammen werden in unserem hier beschriebenen Fall mit insgesamt
€ 948,90

angegeben, wobei als Vergleichsangebot ein Betrag in Höhe von
€ 650,00

genannt wird. Mit Zahlung dieses Vergleichsbetrags sind alle genannten Zahlungsansprüche abgegolten. Gerade im Fotorecht können die geforderten finanziellen Beträge stark abweichen. Dies hängt jeweils im Einzelfall von der Art und der Dauer der Nutzung ab. Bei mehreren Lichtbildern werden üblicherweise höhere Beträge gefordert.

E. & A. Junek GmbH Abmahnung HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Fotorecht: was tun?

In derartigen Fällen liegt so gut wie immer tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vor, da das Fotorecht eines Dritten verletzt wurde. In diesem Fall müsste die E. & A. Junek GmbH in einem streitigen gerichtlichen Verfahren natürlich erst einmal nachweisen, dass ihr die Urheberrechte eingeräumt wurden.
Sodann stellt sich die Frage nach der Höhe der Forderungen. In vielen Fällen von urheberrechtlichen Abmahnungen wegen einer Verletzung des Fotorechts werden überzogene Forderungen geltend gemacht. Gerade dann, wenn es sich um eine Bildnutzung im Rahmen einer privaten Ebay-Auktion handelte, werden oftmals deutlich zu hohe Forderungen gestellt. Auch in dem hier beschriebenen Fall halten wir sowohl die geltend gemachten Forderungen als auch das Vergleichsangebot für deutlich zu hoch.
Wenn auch Sie durch die Kanzlei HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg eine Abmahnung der E. & A. Junek GmbH wegen unberechtigter Bildnutzung erhalten haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir prüfen die Abmahnung auf Ihre Berechtigung und die Höhe der finanziellen Forderungen. Kosten entstehen Ihnen erst dann, wenn Sie uns mit Ihrer rechtlichen Vertretung beauftragen. Unser Pauschalhonorar werden wir Ihnen natürlich vorab mitteilen.


Eingestellt am 30.01.2017 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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