Landgericht Frankfurt: BaumgartenBrandt Berufung keine Aussicht auf Erfolg; Verjährung offen gelassen

LG Frankfurt zur Täterhaftung, Störerhaftung, Beweislastverteilung und zum Rechtsmissbrauch; Abgrenzung zum LG München I

Heute erhielten wir einen sehr erfreulichen Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankfurt. Nachdem die Kanzlei BaumgartenBrandt eine Mandantin unserer Kanzlei vor dem Amtsgericht Frankfurt im Auftrag der Foresight Unlimited LLC verklagt hatte und das Amtsgericht Frankfurt die Klage abgewiesen hatte, legte BaumgartenBrandt für Foresight Unlimited Berufung vor dem Landgericht Frankfurt ein. Das Landgericht hat mit Hinweisbeschluss vom 18.09.2015 darauf hingewiesen, dass es der Berufung von BaumgartenBrandt keine Aussicht auf Erfolg einräumt. BaumgartenBrandt wurde daher nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen.

LG Frankfurt: Hinweisbeschluss vom 18.09.2015, Aktenzeichen 2-03 S 30/15

Das Landgericht Frankfurt hat einige umstrittene Rechtsfragen geklärt.
Mit deutlichen Worten hat das Landgericht Frankfurt zunächst darauf hingewiesen, dass die dem Anschlussinhaber in manchen Fällen obliegende sekundäre Darlegungslast keine Umkehr der Beweislast darstellt. Mit anderen Worten: Ein Anschlussinhaber muss nicht beweisen, dass ein Anderer für den Verstoß verantwortlich ist. Er muss lediglich Umstände darlegen, die dies möglich erscheinen lassen. In diesem Punkt grenzt sich das Landgericht Frankfurt in erfreulicher Deutlichkeit von der Rechtsprechung des Landgerichts München I ab, welches "konkreten tatbezogenen Vortrag" verlangt. Diesen kann der Anschlussinhaber aber meistens nicht erbringen, weshalb die Aussichten für beklagte Anschlussinhaber in München noch immer ungewiss sind. Die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt sind absolut überzeugend. Woher sollte ein Anschlussinhaber auch (oft nach Jahren!) noch wissen, was genau einer seiner Haushaltsangehörigen zu einer bestimmten Zeit über seinen Anschluss gemacht hat?
Der klagende Rechteinhaber muss daher beweisen, dass ein Anschlussinhaber den Verstoß begangen hat. Hier gelang dies der Kanzlei BaumgartenBrandt bzw. der Foresight Unlimited nicht, da sich der von uns benannte Sohn zu Recht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte.
Auch eine Störerhaftung ist nicht gegeben, wenn (möglicherweise) ein volljähriger Mitnutzer den Verstoß begangen hat. Denn diesem gegenüber bestehen - anders als von BaumgartenBrandt argumentiert - keine Überwachungs- oder Belehrungspflichten.
Die Frage der Verjährung hat das Landgericht Frankfurt offen gelassen. Wir hatten uns in beiden Instanzen auf Verjährung berufen. Das Amtsgericht Frankfurt hatte noch - aus unserer Sicht ist dies falsch! - die Anwendung einer 10jährigen Verjährungsfrist für Filesharing-Fälle bejaht. Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hatte mit Urteil vom 08.07.2015 ebenfalls eine 10jährige Verjährungsfrist für den Schadensersatz bejaht. Wir halten dies für falsch, da die Voraussetzungen des § 852 BGB nicht gegeben sind. Die hier zur Entscheidung berufene 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat die Dauer der Verjährung ausdrücklich offen gelassen, da es nicht darauf ankam.

LG Frankfurt: isolierte Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs unzulässig

Wir hatten in beiden Instanzen darauf hingewiesen, dass die Kanzlei BaumgartenBrandt zwischen der Abmahnung und dem Erlass eines Mahnbescheides nichts weiter unternommen hatte. Insbesondere wurde nicht auf der Abgabe einer Unterlassungserklärung bestanden. Die Beklagte hatte keine Unterlassungserklärung abgegeben. Die isolierte Geltendmachung der finanziellen Forderungen ohne Weiterverfolgung des Unterlassungsanspruchs stellt aus unserer Sicht einen Rechtsmissbrauch dar, da die eigentliche Triebfeder der Abmahnung deutlich wird: das schnelle Geld zu verdienen und den Unterlassungsanspruch nur vorzuschieben, um eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen zu können. Das Landgericht Frankfurt hatte - da die Berufung von BaumgartenBrandt aus anderen Gründen ohne Aussicht auf Erfolg ist - nicht über die Frage des Rechtsmissbrauchs zu entscheiden, hat aber angedeutet, dass sie das Vorgehen für unzulässig hält.
Hier lesen Sie den Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankfurt vom 18.09.2015 im Volltext:
Speichern Öffnen LGFrankfurt2-03S30-15Beschlussvom18.09.2015.pdf (597,01 kb)

Eingestellt am 24.09.2015 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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