<< Unberechtigte Filesharing-Abmahnung:... len (§ 97 a Abs. 4 UrhG) | The Walking Dead Staffel 5 Folge 1... GmbH Sasse & Partner 2015 >> |
Mahnbescheid Fareds Ende 2014 nach Filesharing-Abmahnung
Welle von Filesharing Mahnbescheiden durch die Kanzlei Fareds im Dezember 2014
Alleine die letzte Woche vor Weihnachten erhielten wir eine zweistellige Zahl von Anrufen oder Mails durch Internetnutzer, die einen Mahnbescheid erhalten hatten, der durch die Kanzlei Fareds beantragt worden war. In allen Fällen war eine Filesharing-Abmahnung durch die Kanzlei Fareds im Jahr 2011 vorangegangen. Wir wollen Ihnen diese Mahnbescheide einmal kurz darstellen, um Ihnen einen ersten Überblick geben.Fareds Mahnbescheid Filesharing 2014: um was geht es?
Den Empfängern solcher Mahnbescheide wird vorgeworfen, im Jahr 2011 für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein. Damals ist durch die Kanzlei Fareds eine Abmahnung ausgesprochen worden. In der Abmahnung wurde ein Vergleichsangebot unterbreitet. Zahlreiche Internetnutzer, die damals keine Zahlung geleistet haben, erhalten nunmehr einen solchen Mahnbescheid.Fareds Mahnbescheid Filesharing 2014: warum jetzt?
Ansprüche, die im Jahr 2011 entstanden sind, verjähren grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2014. Wenn noch rechtzeitig im Jahr 2014 ein Mahnbescheid durch einen Gläubiger beim zuständigen Mahngericht beantragt wird, wird die Verjährung unterbrochen. Zahlreiche Empfänger solcher Mahnbescheide zahlen erfahrungsgemäß, weshalb Abmahnkanzleien wie beispielsweise Fareds immer mal wieder vor Ablauf der Verjährung eine Welle von Mahnbescheiden beantragen.Fareds Mahnbescheid Filesharing 2014: was tun?
Das Mahngericht prüft nicht, ob die Forderungen begründet sind oder nicht. Dies bleibt Ihnen bzw. Ihrem Rechtsanwalt üerlassen. Wird nicht innerhalb von 2 Wochen Widerspruch eingelegt, kann und wird die Kanzlei Fareds einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der dann wie ein Urteil gegen Sie vollstreckt werden kann. Dann ist es jedoch zu spät.Daher raten wir grundsätzlich dazu, Widerspruch gegen einen solchen Mahnbescheid einzulegen. In vielen Fällen wird es aufgrund der aktuellen Rechtsprechung einer Kanzlei wie Fareds nicht möglich sein, den im Mahnbescheid geltend gemachten Betrag - der überdies in vielen Fällen höher liegt als der Vergleichsbetrag in der Abmahnung - im streitigen Verfahren. Wir führen derzeit zahlreiche streitige Verfahren, die in der Regel mit einer Klageabweisung enden oder im schlimmsten Fall mit einem deutlich geringeren Vergleichsbetrag.
Gerne können wir auch Sie vertreten, wenn Sie einen solchen Mahnbescheid erhalten haben. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Email.
Eingestellt am 20.12.2014 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.