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Megaupload Razzia: Kim Schmitz durch FBI verhaftet
Weitere Verhaftung gegen Sharehoster: Kim Schmitz verhaftet
Gestern Abend, 19.01.2012, ist das FBI zusammen mit den Ermittlungsbehörden anderer Länder in einer konzertierten Aktion gegen den Sharehoster Megaupload vorgegangen. Offenbar waren die Behörden in Deutschland, Neuseeland und weiteren Ländern hieran beteiligt bzw. informiert. Am 19.01.2012 wurden Kim Schmitz sowie drei weitere Beschuldigte in Auckland/Neuseeland verhaftet. Drei weitere Verdächtigt werden mit Haftbefehl gesucht.Kim Schmitz alias Kim Dotcom soll als Betreiber des Sharhosters Megaupload, der Plattform Megavideo sowie weiterer Websites für massive Urheberrechtsverletzungen weltweit und damit einen millionenschweren Schaden der Rechteinhaber verantwortlich sein. Kim Schmitz und den weiteren Beschuldigten wird vorgeworfen, insgesamt 175 Millionen US-Dollar mit den Websites eingenommen zu haben. Die Einnahmen wurden offenbar durch geschaltete Werbung sowie durch kostenpflichtige Premium-Zugänge generiert. Der Schaden für die geschädigten Unternehmen soll sich nach Angaben des US-Justizministeriums auf über eine halbe Milliarde Dollar belaufen.
Zuvor hatte ein US-Bundesgericht die Beschlagnahme der Domains von Megaupload, Megavideo und zahlreichen weiteren Websites angeordnet. Insgesamt 20 Durchsuchungsbefehle sind ergangen, diese wurden in den USA, Neuseeland und weiteren Staaten vollstreckt. Im Rahmen dieser Aktionen wurden Vermögenswerte von etwa 50 Millionen Doller beschlagnahmt. Über den Verbleib der restlichen Millionen ist bislang offenbar nichts Näheres bekannt.
Kim Schmitz wird verdächtigt, die Betreiber der Websites, die Firmen Megaupload Limited und Vestor Limited mit Sitz in Hongkong geführt und mit diesen Unternehmen die Seiten wie Megauplod betrieben zu haben. Einziger Aktionär von Vestor Limited ist den Ermittlungen der Behören zufolge Kim Schmitz. Im Verdacht der Ermittler stehen neben Kim Schmitz noch mehrere andere europäische Staatsbürger. Es drohen langjährige Freiheitsstrafen.
Eingestellt am 20.01.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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