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Munix Music GbR Abmahnung Fareds: Lolita Jolie - Non Non Non
Lolita Jolie - Non Non Non Abmahnung der Munix Music GbR durch Fareds
Die berühmte Abmahnkanzlei Fareds aus Hamburg hat mit der Firma Munix Music GbR einen neuen Auftraggeber hinzu gewinnen können. Als mir unser Mandant die Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der Munix Music GbR zuschickte, musste ich die Munix Music GbR erst einmal googeln. Dabei fand ich heraus, dass die Munix Music GbR unter anderem die Verwertungsreche an Songs von Lolita Jolie, für die bereits zuvor durch die Kanzlei Fareds für andere Rechteinhaber ausgesprochen worden waren, hat.- Neben Lolita Jolie hat die Munix Music GbR jedoch die Rechte an zahlreichen Songs diverser Künstler.Munix Music GbR Abmahnung Fareds: um was geht es?
Dem "Glücklichen", den die Abmahnung trifft, wird vorgeworfen, dass er den urheberrechtlich geschützten Titel
Lolita Jolie - Non Non Non
ohne Lizenz bzw. Genehmigung der Munix Music GbR getauscht haben und hierdurch die Urheberrechte der Munix Music GbR verletzt haben soll.
Aufgrund dieser vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung fordert die Kanzlei Fareds
€ 450,00
sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Munix Music GbR.
Munix Music GbR Abmahnung: was tun?
Informieren Sie sich bitte vor einer Unterschrift über Abmahnungen der Kanzlei Fareds. Über die Suchfunktion in diesem Blog finden Sie zahlreiche Suchergebnisse wegen ähnlicher Urheberrechtsverletzungen. Und wir warnen nach wie vor vor Folgeabmahnungen der Kanzlei Fareds.Der Titel Lolita Jolie - Non Non Non soll sich im Fall der hier besprochenen Fareds Abmahnung auf dem Sampler VA-Future-Trance Vol. 60 befunden haben. Auf VA-Future-Trance Vol. 60 befinden sich neben dem Lied Lolita Jolie - Non Non Non noch weitere Titel, zwar nicht unbedingt solche, an denen die Munix Music GbR die Verwertungsrechte hat, aber andere Auftraggeber der Kanzlei Fareds.
Fareds Abmahnung Munix Music GbR
1. Zahlen Sie nicht mehr als notwendig (wenn überhaupt)!
2. Sorgen Sie dafür, dass es bei der einen Abmahnung verbleibt!
Eingestellt am 11.06.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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