Negele Zimmel Greuter Beller Abmahnung LFP Video Group LLC: This Ain´t Lady Gaga XXX

LFP Video Group Abmahnung durch Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte verschickt im Auftrag zahlreicher Mandanten Abmahnungen wegen diverser Urheberrechtsverletzungen. In diesem Blog wurde bereits mehrfach hierüber berichtet. Bei den meisten Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte geht es um Erotikfilme. Inzwischen haben Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte aber auch einige andere Mandanten, für die "normale" Filme abgemahnt werden. Einer der Auftraggeber der Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte ist die Firma LFP Video Group LLC, 8484 Wilshire Blvd, Beverly Hills, CA 90211 (USA).

LFP Video Group Abmahnung Negele: was wird abgemahnt?

Uns liegen mehrere Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte vor, in denen es um folgenden Film geht:
This Ain´t - Lady Gaga XXX

Der Film This Ain´t - Lady Gaga XXX ist eine Pardodie auf Lady Gaga. Der Anfang erinnert an das offizielle Video zu Lady Gaga´s Song "Telephone". Dann wird allerdings sehr schnell klar, dass das Video nicht von Lady Gaga selbst stammt. Schließlich heißt es ganz am Anfang: "Hello, hello baby I was playing with myself". Produziert wurde This Ain´t - Lady Gaga XXX von der Firma Hustler.
Hinzuweisen ist darauf, dass natürlich noch viele weitere Abmahnungen wegen anderer Filme der LFP Video Group neben dem Film This Ain´t - Lady Gaga XXX erfolgen. Beispielsweise handelt es sich dabei um folgende Filme:
This Ain´t Avatar XXX
This Ain´t Baywatch XXX
This Ain´t Fox News XXX
This Ain´t Ghostbusters XXX
This Ain´t Jeopardy! XXX
This Ain´t Two And A Half Men XXX
Barely Legal Bikini Blondes
Barely Legal Bikini Blondes 2
Barely Legal School Girls 6
Barely Legal # 117
Hustler´s Ultimate Ass Appeal
Asian Party Sluts
Asian Party Sluts 2
Teenage Tight Ass
Soaking Wet Solos
Britney Amber Loves Cock
Taboo - Play Toys
Want some dim sum

LFP Video Group Abmahnung Negele: was wird gefordert?

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte fordert in der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der LFP Video Group LLC sowie die Zahlung eines bestimmten Pauschalbetrages. Bei Negele Abmahnungen für die LFP Video Group LLC beträgt der Pauschalbetrag grundsätzlich zwischen € 700,00 und etwas über € 900,00. Bei aktuellen LFP Abmahnungen der Kanzlei Negele wird meistens ein Betrag in Höhe von
€ 850,00

geltend gemacht.

LFP Video Group Abmahnung Negele: was tun?

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Bei Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte gilt es aus unserer Sicht vor allem 2 Dinge zu beachen: erstens sollte man Folgeabmahnungen vermeiden und zweitens sollte man nicht mehr bezahlen als unbedingt notwendig!
Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte hat wie gesagt zahlreiche verschiedene Auftraggeber. Ein Großteil davon sind Produzenten bzw. Rechteinhaber im Bereich Erotikfilmen und Pornos. Oftmals kommt es vor, dass die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte mehr als einen Verstoß auf einmal entdeckt hat und dass somit weitere Abmahnungen drohen. Diese weiteren Abmahnungen von Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte können abermals für die LFP Video Group LLC erfolgen oder aber auch für ganz andere Auftraggeber. Hier besteht nach unserer Einschätzung ein sehr hohes Risiko von weiteren Abmahnungen. Hierauf sollte man achten, wenn man eine Unterlassungserklärung abgibt. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beiliegt, ist nicht geeignet, diese Folgeabmahnungen zu verhindern. Im Gegenteil!
Außerdem ist die vorgefertigte Unterlassungserklärung auch deswegen nicht zu empfehlen, weil sie ein Anerkenntnis enthält. Wenn Sie diese Erklärung unterschreiben, haben Sie auch den in der Abmahnung geforderten Betrag zu bezahlen! Dies ist jedoch nicht notwendig. Wir konnten bereits in einer großen Anzahl von Fällen die Kanzlei Negele auf einen Bruchteil der Forderung drücken, die ursprünglich in der Abmahnung gefordert war.
Abmahnung erhalten?
Gerne helfen wir auch Ihnen!


Eingestellt am 13.10.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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