Rechtsanwalt Sascha Schlösser: Abmahnung Benjamin Thorn § 13 UrhG

Benjamin Thorn Abmahnung Rechtsanwalt Sascha Schlösser

§ 13 UrhG hat folgenden Wortlaut:
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Dies hat in der Praxis zur Folge, dass bei Verwendung des Werks der Urheber genannt werden muss. Weitere Voraussetzung ist natürlich, dass das Werk überhaupt rechtlich zulässig verwendet wird.
Wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 13 UrhG erfolgen derzeit Abmahungen im Auftrag von Herrn Benjamin Thorn. Die Abmahnungen werden ausgesprochen durch die Kanzlei Sascha Schlösser aus Erfurt.

Benjamin Thorn Abmahnung Sascha Schlösser: um was geht es?

Benjamin Thorn aus Landau betreibt ein Fotostudio. Der Internetauftritt von Benjamin Thorn findet sich auf

In den Abmahnungen geht es demzufolge auch um Lichtbilder. Diese sind ohne Zweifel urheberrechtlich geschützt. Wenn nunmehr diese Lichtbilder durch Dritte ohne Nennung von Benjamin Thorn als Urheber im Internet verwendet werden, kann darin ein Verstoß gegen § 13 UrhG liegen.
In der von Rechtsanwalt Sascha Schlösser ausgesprochenen Abmahnung wird aufgrund dieses vorgeworfenen Verstoßes eine Unterlassungserklärung gegenüber Benjamin Thorn, die Erstattung der durch die Einschaltung von Rechtsanwalt Sascha Schlösser entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sowie Schadensersatz gefordert, insgesamt ein Betrag von über € 1.000,00.

Benjamin Thorn Abmahnung Sascha Schlösser: was tun?

Die Abmahnung sollte zunächst geprüft werden. Insbesondere muss geprüft werden, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Verstoß gegen § 13 UrhG vorliegt. Falls ja, sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Allerdings bitte eine modifizierte Unterlassungserklärung.
Nur falls die Abmahnung berechtigt ist, können auch irgendwelche finanziellen Forderungen bestehen. In zahlreichen urheberrechtlichen Abmahnungen werden jedoch zu hohe Forderungen gestellt. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anwaltskosten nicht auf € 100,00 gedeckelt sind (bei Abmahnungen an Privatpersonen) und ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht überzogen ist. So hat das Amtsgericht Köln in einem letzten Jahr entschiedenen Fall die Auffassung vertreten, dass im Falle der dortigen unerlaubten Verwendung eines Lichtbildes im Rahmen einer Internetauktion lediglich eine Lizenzgebühr in Höhe von € 45,00 gefordert werden kann. Sofern diese Grundsätze auf Ihren Fall angewendet werden können, landet man bei ganz anderen Zahlen als denen, die in der Abmahnung genannt sind.
Lassen Sie Ihre Abmahnung prüfen. Gerne sind wir auch Ihnen behilflich!


Eingestellt am 21.03.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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