Schulenberg & Schenk Filesharing Klage durch Amtsgericht Frankfurt abgewiesen

Amtsgericht Frankfurt weist Schulenberg & Schenk Filesharing-Klage der MIG Film GmbH ab

Heute erhielten wir wieder einmal höchst erfreuliche Post aus Frankfurt, dieses Mal vom Amtsgericht Frankfurt. Das Gericht hat am 09.05.2016 eine Filesharing-Klage der MIG Film GmbH durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk gegen einen Mandanten unserer Kanzlei abgewiesen. Die Klägerseite hatte aus Sicht des Amtsgerichts Frankfurt nicht nachgewiesen, dass das illegale Filesharing tatsächlich über den Anschluss des Mandanten erfolgt war.

Die Abmahnung und das Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt

Der Mandant hatte im Jahr 2012 eine Abmahnung von Schulenberg & Schenk wegen angeblichen Filesharings erhalten und hatte darauf eine Unterlassungserklärung gegenüber der MIG Film GmbH abgegeben. Im Jahr 2015 folgte ein Mahnbescheid, gegen den unsere Kanzlei Widerspruch eingelegt hat. Schulenberg & Schenk führte daraufhin das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt durch.
Wir haben in der Klageerwiderung die Ermittlung des Anschlusses bestritten und darauf hingewiesen, dass die damalige Lebensgefährtin des Mandanten den Anschluss mitnutzen konnte, ebenso wie andere Familienangehörige, die in einer Nachbarwohnung lebten, jedoch Zugriff auf den WLAN-Anschluss des Mandanten hatten.
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk berief sich darauf, dass der Anschluss des Mandanten angeblich 2 Mal ermittelt worden sei, außerdem sei unser Sachvortrag in Bezug auf die weiteren Mitnutzer des Internetanschlusses unzureichend. Diese Argumentation kennen wir aus etlichen Dutzend anderen Filesharing-Klagen. Das OLG Köln geht bei einer Mehrfachermittlung eines Internetanschlusses davon aus, dass der Anschlussinhaber konkret zu einem Ermittlungsfehler vortragen muss.
Das Gericht hat zunächst die Lebensgefährtin als Zeugin vernommen, die ihre Zugriffsmöglichkeit zum angeblichen Verstoßzeitpunkt jedoch verneint hat. Das Gericht wollte daraufhin durch eine Zeugenvernehmung des von Schulenberg & Schenk benannten (angeblichen) Mitarbeiters der Ermittlungsfirma klären, ob der Verstoß ordnungsgemäß ermittelt wurde. Die von Schulenberg & Schenk vorgebrachte Argumentation, dass bei 2 festgestellten Verstößen der Beweis der ordnungsgemäßen Ermittlung quasi geführt sei, verwarf das Amtsgericht Frankfurt. Schulenberg & Schenk teilte darauf mit, die Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt sei "überhaupt nicht überzeugend" und nahm sowohl das Beweisangebot der Vernehmung des Zeugen als auch das weitere Beweisangebot des Sachverständigengutachtens zurück.

Filesharing-Klage Amtsgericht Frankfurt: Das Urteil vom 09.05.2016 (AZ.: 31 C 2860/15 (96)

Das Gericht ordnete daraufhin das schriftliche Verfahren an und verkündete am 09.05.2016 das Urteil (Aktenzeichen 31 C 2860/15 (96)). Die Klage wurde durch das Gericht abgewiesen, da Schulenberg & Schenk nicht nachgewiesen hatte, dass das angebliche Filesharing tatsächlich über den Anschluss des beklagten Mandanten erfolgt war.
Die von der Klägerseite ins Spiel gebrachte Rechtsprechung des OLG Köln zur Mehrfachermittlung hält das Amtsgericht Frankfurt nicht für überzeugend und fordert zumindest dann, wenn die beiden Ermittlungen innerhalb von 24 Stunden erfolgt sind, einen Vollbeweis vom klagenden Rechteinhaber. Diesen Beweis hat die Kanzlei Schulenberg & Schenk jedoch gerade nicht geführt.
Das Filesharing-Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 09.05.2016 lesen Sie hier im Volltext:
Speichern Öffnen AmtsgerichtFrankfurtUrteilvom09.05.2016.pdf (656,59 kb)

Eingestellt am 11.05.2016 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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