Wir beraten Sie zum Thema Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Willkommen auf der Seite www.abmahnung-urheberrechtsverletzung.de. Wie der Name schon sagt finden Sie auf unserer Seite Informationen und Hilfestellung rund um das Thema Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen.

Warum erhalte ich überhaupt eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung?

Eine Abmahnung ist im deutschen Rechtssystem ein seit Jahrzehnten angewandtes Instrument, um demjenigen, der gegen Rechte Dritter verstößt, sein unredliches Verhalten vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit zu geben, außergerichtlich den Streit beizulegen. Entwickelt hat sich das Instrument der Abmahnung im Wettbewerbsrecht und im Markenrecht. Dort hat die Abmahnung auch durchaus ihre Daseinsberechtigung. In den letzten Jahren hat die Abmahnung auch im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen erhebliche Bedeutung erlangt. Es gibt inzwischen über 30 Abmahnkanzleien, die nichts oder kaum etwas anderes tun, als Urheberrechtsverletzungen mittels Abmahnungen zu verfolgen. Daneben gibt es noch einige weitere Abmahnkanzleien, die gelegentlich Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen verschicken.
So gut wie jede Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung enthält ein gewisses Grundschema. Meistens wird am Anfang der Abmahnung darauf hingewiesen, dass über den Internetanschluss des Abgemahnten eine Urheberrechtsverletzung an einem urheberrechtlich geschützten Werk des Mandanten der Abmahnkanzlei erfolgt sei. Dies sei beweissicher dokumentiert und über ein vorangegangenes Auskunftsverfahren bei einem Landgericht gegen den Provider habe man Name und Anschrift des Anschlußinhabers zweifelsfrei festgestellt. Es folgen – in den Abmahnungen mancher Kanzleien relativ kurz, bei anderen Abmahnkanzleien in ewig langen Textbausteinen auf zahlreichen Seiten – rechtliche Ausführungen, die die Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung vor Augen führen sollen. Unser Kritikpunkt hieran ist, dass in den allermeisten Fällen immer nur die positiven Urteile zitiert und deren Ausführungen auch noch teilweise vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen zitiert werden. Hierdurch soll der – falsche!!! – Eindruck entstehen, dass die Ausführungen in der Abmahnung absolut richtig und man nach Erhalt einer Abmahnung immer und in vollem Umfang für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung hafte. An diese Behauptungen anknüpfend folgt üblicherweise die Darstellung der „eigentlich“ angefallenen Kosten (meistens Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz und Auskunftskosten).Diese sollen dann durch ein relativ günstig erscheinendes Vergleichsangebot abgegolten werden. Diese Vergleichsangebote reichen im Bereich der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen je nach Kanzlei und abgemahntem Werk von knapp € 300,00 bis etwa € 2.000,00. Nach Zahlung des Vergleichsbetrages sowie Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung sollen die urheberrechtlichen Ansprüche aus der Abmahnung abgegolten sein.
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Ist eine solche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung überhaupt rechtens oder ist das ein Betrug?

Es gibt einige Kanzleien im Bereich urheberrechtlicher Abmahnungen, die nach unterschiedlichen Schätzungen über 50.000 Abmahnungen (pro Kanzlei!) im Jahr verschicken. Wenn man dann den in einer einzelnen Abmahnung geforderten Betrag hochrechnet, kommt man auf stolze Summen. Auch wenn die Befürworter urheberrechtlicher Abmahnungen auf die wirtschaftlichen Schäden hinweisen, die den Rechteinhabern durch das kostenlose Herunterladen und Tauschen aus dem Internet entstehen, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier in vielen Fällen mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Man kann sich als Anwalt, der mit Urheberrechtsverletzungen täglich zu tun hat, kaum des Eindrucks erwehren, dass die Urheberrechtsverletzung als willkommener Vorwand genommen wird, das schnelle Geld zu verdienen. Für die Bezeichnung dieses Verhaltens als Abzocke bestehen gute Gründe.
Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass das Urheberrecht die Rechteinhaber grundsätzlich schützt. Wenn also eine hohe Anzahl an Urheberrechtsverletzungen vorkommt, kann der Rechteinhaber eine ebenso hohe Anzahl an Abmahnungen aussprechen. Anders als beispielsweise im Wettbewerbsrecht gibt es für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach einer Urheberrechtsverletzung – sofern diese auch tatsächlich und nachweisbar stattgefunden hat – kaum Schranken. Auch ein Mißbrauchseinwand kann im Urheberrecht gegenüber dem Unterlassungsanspruch nicht wirksam erhoben werden. Was die geforderten Zahlungen anbelangt, ist dies jedoch anders. Diese sind in den allermeisten Fällen deutlich überhöht.
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Welche Ansprüche können aus einer Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden?

Der entscheidende Anspruch ist der Unterlassungsanspruch. Sofern eine Urheberrechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat, wird gesetzlich vermutet, dass über den Internetanschluß jederzeit wieder eine Urheberrechtsverletzung erfolgen kann. Daher wird der Empfänger der Abmahnung auch zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert. Informationen zur Unterlassungserklärung finden Sie hier.
Daneben besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung angefallener Rechtsanwaltskosten. Wir gehen wegen der Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG davon aus, dass die Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten auf € 100,00 begrenzt ist. Diese Bagatellklausel will verhindern, dass bei kleineren Urheberrechtsverletzungen mit nur geringen Auswirkungen der Empfänger einer Abmahnung mit immensen Kosten belastet wird. Auch wenn natürlich die Gesamtzahl an Urheberrechtsverletzungen sehr hoch ist und insgesamt Umsatzeinbußen der Rechteinhaber stattfinden, geht es bei einer Abmahnung im Einzelfall immer nur um den Vorwurf einer einzigen Urheberrechtsverletzung an den Empfänger der Abmahnung. Und in diesem Einzelfall liegen in den allermeisten Fällten sämtliche Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit von § 97 a Abs. 2 UrhG vor mit der Folge, dass die an die Abmahnkanzlei zu erstattenden Anwaltskosten auf € 100,00 begrenzt sind. Leider hat sich diese Erkenntnis noch nicht bei allen Gerichten in Deutschland durchgesetzt. Wir gehen jedoch davon aus, dass sich die Existenz dieser im Herbst 2008 eingeführten Vorschrift in der nächsten Zeit doch bei einer erheblichen Anzahl an Gerichten durchsetzt, zumal der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 die Richtung eindeutig vorgegeben hat. Wir arbeiten jedenfalls daran!
Daneben besteht noch ein Anspruch auf Schadensersatz, wozu auch die Kosten der Auskunftserteilung gerechnet werden. Dieser Anspruch hat jedoch im Vergleich zu den eben dargestellten Ansprüchen weitere Anspruchsvoraussetzungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Ansprüche bestehen natürlich nur bei einer berechtigten Abmahnung. Diese setzt mindestens voraus, dass eine Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Empfängers der Abmahnung begangen wurde. Ob und in welcher Höhe Kosten zu erstatten sind, ist eine Frage des Einzelfalls.

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Sprechen Sie uns gerne hierauf an und schildern uns im folgenden Formular Ihren Fall. Wir prüfen Ihre Abmahnung im Einzelfall mit einer unverbindlichen Falleinschätzung und geben Ratschläge für die angemessene Vorgehensweise.
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