Urheberrechtsverletzung - was tun?
Hilfe: Ich habe eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung im Briefkasten – was soll ich tun?
Für die meisten Personen ist es ein Schock: Beim morgendlichen Gang zum Briefkasten, von dem man normalerweise nichts Schlimmes befürchtet, entdeckt man auf einmal ein Schreiben einer bis dato vollkommen unbekannten Kanzlei aus München, Hamburg, Frankfurt, Berlin, Augsburg oder Regensburg mit etwa folgender Überschrift:Egal wie früh oder spät es ist, ist man spätestens nach Durchlesen der Überschrift meistens hellwach: Was wollen die denn von mir bzw. was soll ich jetzt tun?
Unterlassungserklärung – was soll ich tun?
Zunächst wird von Ihnen gefordert, dass Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Unterlassungserklärung ist der eigentliche Hauptanspruch nach einer Urheberrechtsverletzung, obwohl wir uns des Eindrucks nicht erwehren können, dass es den allermeisten Abmahnkanzleien nur um das Geld geht. Was in Bezug auf eine Unterlassungserklärung zu tun ist, ist eigentlich ganz einfach: Sofern die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen wurde, haften Sie auf Unterlassung und haben eine Unterlassungserklärung abzugeben. Aber bitte nicht die von der Abmahnkanzlei vorgefertigte Unterlassungserklärung. Wissenswertes zur Unterlassungserklärung finden Sie hier.Die Abmahnkanzlei stellt eine hohe Forderung – was soll ich tun?
Die Abmahnkanzleien wollen Ihr Geld! Und wir wollen, dass Sie Ihr Geld behalten können!!! Um dies erreichen zu können, gibt es Einiges zu beachten. Zunächst muss geklärt werden, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Sofern hieran ernsthafte Zweifel bestehen, kann die Frage, was zu tun ist, ganz einfach beantwortet werden: Bei ernsthaften Zweifeln am Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung kann die Forderung der Abmahnkanzlei zurückgewiesen werden.Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – was tun?
Vielfach fragen sich Empfänger einer Abmahnung, ob man die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen oder lieber einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen soll. Diese Frage muss jeder für sich selbst beantworten. Wichtig ist in jedem Fall, dass dann, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, eine „saubere“ Unterlassungserklärung formuliert wird, d. h. eine solche, die zum einen von der Abmahnkanzlei auch angenommen werden muss. Anderseits muss die Unterlassungserklärung so formuliert sein, dass weiteren Abmahnungen der Abmahnkanzlei wirksam ein Riegel vorgeschoben wird. Und die Unterlassungserklärung muss so formuliert sein, dass damit kein Schuldeingeständnis oder ein Anerkenntnis in Bezug auf die finanziellen Forderungen der Abmahnkanzlei verbunden ist.Weitere interessante Hintergrundinformationen durch den Berufsverband der Rechtsjournalisten e. V. finden Sie unter http://www.abmahnung.org/filesharing/.
Unverbindliche Falleinschätzung bei einer Urheberrechtsverletzung
Hierfür ist in vielen Fällen die Einschaltung eines eigenen Anwalts angebracht. Testen Sie uns. Wir wollen stets, dass Sie entweder nichts oder nur so wenig wie möglich an die Abmahnkanzlei bezahlen.
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