Urheberrechtsverletzung - was tun?

Hilfe: Ich habe eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung im Briefkasten – was soll ich tun?

Für die meisten Personen ist es ein Schock: Beim morgendlichen Gang zum Briefkasten, von dem man normalerweise nichts Schlimmes befürchtet, entdeckt man auf einmal ein Schreiben einer bis dato vollkommen unbekannten Kanzlei aus München, Hamburg, Frankfurt, Berlin, Augsburg oder Regensburg mit etwa folgender Überschrift:
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Egal wie früh oder spät es ist, ist man spätestens nach Durchlesen der Überschrift meistens hellwach: Was wollen die denn von mir bzw. was soll ich jetzt tun?
Die Frage, was die Abmahnkanzlei von Ihnen will, ist einfach zu beantworten: Ihr Geld! Und natürlich eine Unterlassungserklärung. Beides wird als selbstverständlich dargestellt, da ja über Ihren Internetanschluss aus eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll. Und hier genau fangen die Schwierigkeiten an. Um Ihnen einen besseren Überblick zu verschaffen, was nach einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zu tun ist, haben wir die Beantwortung der Frage nach den von der Abmahnkanzlei geltend gemachten Ansprüchen aufgegliedert:
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Unterlassungserklärung – was soll ich tun?

Zunächst wird von Ihnen gefordert, dass Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Unterlassungserklärung ist der eigentliche Hauptanspruch nach einer Urheberrechtsverletzung, obwohl wir uns des Eindrucks nicht erwehren können, dass es den allermeisten Abmahnkanzleien nur um das Geld geht. Was in Bezug auf eine Unterlassungserklärung zu tun ist, ist eigentlich ganz einfach: Sofern die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen wurde, haften Sie auf Unterlassung und haben eine Unterlassungserklärung abzugeben. Aber bitte nicht die von der Abmahnkanzlei vorgefertigte Unterlassungserklärung. Wissenswertes zur Unterlassungserklärung finden Sie hier.

Die Abmahnkanzlei stellt eine hohe Forderung – was soll ich tun?

Die Abmahnkanzleien wollen Ihr Geld! Und wir wollen, dass Sie Ihr Geld behalten können!!! Um dies erreichen zu können, gibt es Einiges zu beachten. Zunächst muss geklärt werden, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Sofern hieran ernsthafte Zweifel bestehen, kann die Frage, was zu tun ist, ganz einfach beantwortet werden: Bei ernsthaften Zweifeln am Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung kann die Forderung der Abmahnkanzlei zurückgewiesen werden.
Schwieriger ist die Frage, was im Falle einer Urheberrechtsverletzung zu tun ist, dann zu beantworten, wenn dieser Verstoß möglich oder sogar wahrscheinlich erscheint. Bei einer tatsächlich erfolgten und auch bewiesenen Urheberrechtsverletzung sind zumindest die Anwaltskosten der abmahnenden Kanzlei zu erstatten. Diese sind jedoch nach der von unserer Kanzlei vertretenen Auffassung auf € 100,00 begrenzt. Uns ist natürlich bekannt, dass in so gut wie jeder Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung irgendwo der Satz steht, dass § 97 a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar sei. Diese Behauptung wird dann durch Zitierung mehrerer Gerichte untermauert. Lassen Sie sich hiervon jedoch nicht verwirren! Auch wenn die noch überwiegende Anzahl an Gerichten diese Auffassung vertritt, ist die Frage derzeit höchst umstritten. Wir argumentieren in jedem Fall mit der Gebührendeckelung auf € 100,00 und waren damit recht erfolgreich.
Eine andere Frage ist, ob auch Schadensersatz verlangt werden kann. Während es bei der Frage, ob Anwaltskosten zu erstatten sind, lediglich darauf ankommt, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Abgemahnten erfolgt ist, hat der Schadensersatzanspruch weitere Voraussetzungen. Und diese hat regelmäßig der zu beweisen, der den Schadensersatz haben will.
In Bezug auf die finanziellen Forderungen der Abmahnkanzlei ist somit klar, was zu tun ist. Auf keinen Fall sollte man auf das Vergleichsangebot eingehen, da man somit in jedem Fall zu viel zahlt. Bei tatsächlich erfolgten Urheberrechtsverletzungen oder in Fällen, in denen dies zwar zweifelhaft erscheint, die Abmahnkanzlei jedoch gewisse Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen kann, kann man darüber nachdenken, € 100,00 an Anwaltskosten zu erstatten. Schadensersatzansprüche sollten jedoch genauestens geprüft werden. Wir weisen Schadensersatzansprüche regelmäßig als unbegründet zurück.
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Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – was tun?

Vielfach fragen sich Empfänger einer Abmahnung, ob man die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen oder lieber einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen soll. Diese Frage muss jeder für sich selbst beantworten. Wichtig ist in jedem Fall, dass dann, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, eine „saubere“ Unterlassungserklärung formuliert wird, d. h. eine solche, die zum einen von der Abmahnkanzlei auch angenommen werden muss. Anderseits muss die Unterlassungserklärung so formuliert sein, dass weiteren Abmahnungen der Abmahnkanzlei wirksam ein Riegel vorgeschoben wird. Und die Unterlassungserklärung muss so formuliert sein, dass damit kein Schuldeingeständnis oder ein Anerkenntnis in Bezug auf die finanziellen Forderungen der Abmahnkanzlei verbunden ist.
Weitere interessante Hintergrundinformationen durch den Berufsverband der Rechtsjournalisten e. V. finden Sie unter http://www.abmahnung.org/filesharing/.

Unverbindliche Falleinschätzung bei einer Urheberrechtsverletzung

Hierfür ist in vielen Fällen die Einschaltung eines eigenen Anwalts angebracht. Testen Sie uns. Wir wollen stets, dass Sie entweder nichts oder nur so wenig wie möglich an die Abmahnkanzlei bezahlen.
Bitte geben Sie für eine unverbindliche Falleinschätzung nachfolgende Daten an:

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Rechtsanwalt Andreas Forsthoff und Kollegin Nina Berg

Rechtsanwalt Andreas Forsthoff

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