Unterlassungserklärung bei einer Urheberrechtsverletzung

Das schärfste Schwert bei einer Urheberrechtsverletzung ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese soll die nach einer einmal begangenen Urheberrechtsverletzung entstandene Wiederholungsgefahr ausräumen. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass der, der eine Urheberrechtsverletzung einmal begangen hat oder über dessen Internetanschluss aus eine Urheberrechtsverletzung einmal begangen wurde, auch in Zukunft Urheberrechtsverletzungen der gleichen Art vornehmen wird.
Das Urheberrechtsgesetz gibt daher dem Rechteinhaber, dessen Reche aufgrund einer Urheberrechtsverletzung beeinträchtigt wurden, das Instrument des Unterlassungsanspruchs an die Hand. Um den Unterlassungsanspruch zu erfüllen, ist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Damit kann der Verletzer die Wiederholungsgefahr außergerichtlich beseitigen, ohne dass es zu einem kostenintensiven Rechtsstreit vor einem Gericht kommt. Dabei ist zu beachten, dass bei den Unterlassungsansprüchen von den Gerichten sehr hohe Gegenstandswerte angenommen werden. Hierbei wird stets von dem Interesse des Rechteinhabers daran ausgegangen, dass die Urheberrechtsverletzung zukünftig unterbleibt. Da dieses Interesse im Einzelfall schwierig zu bestimmen ist, orientiert sich die Rechtsprechung an bestimmten Richtwerten. Bei der Urheberrechtsverletzung eines einzelnen Musiktitels wird vielfach ein Gegenstandswert von € 6.000,00 angenommen, bei Musikalben, Hörbüchern, Filmen oder Software sind Gegenstandswerte zwischen € 10.000,00 und € 50.000,00. Dies sind natürlich nicht Beträge, die bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu zahlen sind. Aber hiernach richten sich die Verfahrenskosten.
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Beispielsfall:

Internetnutzer I lädt den Film „Der Baader Meinhof Komplex“ aus dem Internet herunter, ohne sich etwas dabei zu denken. Einige Wochen später erhält er Post von der Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer. Diese fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von € 956,00. Da I diese Forderung für unverschämt hält, reagiert er nicht. Zwei Monate später erhält er erneut ein Schreiben, diesmal in einem gelben Umschlag. Die Post ist diesmal nicht von einer Anwaltskanzlei, sondern vom Landgericht München. I wird auf Unterlassung sowie zur Zahlung von € 956,00 verklagt. Er nimmt sich einen eigenen Anwalt, der ihn vor Gericht vertritt. Er wehrt sich mit dem Argument, er habe nicht gewußt, dass bei dem Herunterladen eines Films dieser Film gleichzeitig auch Dritten freigegeben wird und somit eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Das Landgericht München hält diesen Einwand für unbeachtlich und verurteilt I zur Unterlassung und zur Zahlung von € 956,00. Daneben werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese belaufen sich bei einem Gegenstandswert von € 10.000,00 wie folgt:
Anwaltskosten Waldorf Frommer:€ 1.469,65
Anwaltskosten eigener Anwalt:€ 1.469,65
Gerichtskosten:€ 588,00
Gesamtbetrag:€ 3.527,30
Hinzu kommen die außergerichtlichen Kosten von € 956,00. I hat also insgesamt € 4.483,30 zu bezahlen.
Dieser Beispielsfall spiegelt leider die Realität wieder. Auch wenn nicht in jedem Fall, in denen nach einer Urheberrechtsverletzung keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, eine Klage kommt, ist dies nach zahlreichen Abmahnungen der Fall. Und vielfach setzen die Gerichte auch Gegenstandswerte von € 50.000,00 an, beispielsweise das Landgericht Köln bei aktuellen Filmen. Dann sind die Verfahrenskosten noch deutlich höher.

Wie kann ich mich vor derartigen Kosten schützen?

Nur durch Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung muss zum einen das Versprechen enthalten, dass zukünftige Urheberrechtsverletzungen unterbleiben. Damit dieses Versprechen durchgesetzt werden kann, ist die Unterlassungserklärung mit einer sogenannten Vertragsstrafe abzugeben. Wenn ich mich also nicht an das Versprechen halte, habe ich die vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Vertragsstrafe muss nach den Vorgaben der Rechtsprechung so hoch sein, dass sie im Zweifelsfall geeignet ist, davon abzuhalten, zukünftige Urheberrechtsverletzungen zu begehen. So weit so gut. Aber hier fangen die Schwierigkeiten auch schon an.
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Was für eine Unterlassungserklärung soll ich nach einer Urheberrechtsverletzung abgeben?

In jeder Abmahnung ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Der einfachste Weg ist, diese strafbewehrte Unterlassungserklärung im Beszug auf die Urheberrechtsverletzung zu unterschreiben und an die Abmahnkanzlei zurückzuschicken. Dies ist nach der Alternative, überhaupt keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die zweitschlechteste Variante. Dies hat verschiedene Gründe:
  1. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte bereits deshalb nicht verwendet werden, weil in ihr regelmäßig ein Anerkenntnis in Bezug auf die geforderten Kosten liegt. In vielen vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärungen ist der geforderte „Vergleichsbetrag“ enthalten, zu dessen Zahlung man sich verpflichtet. Einige Abmahnkanzleien sind noch raffinierter und schreiben einen Gegenstandswert in die Unterlassungserklärung, nach dem sich die Anwaltskosten bemessen sollen. Lediglich bei fristgerechter Zahlung des Vergleichsbetrags soll der reduzierte Vergleichsbetrag gelten, ansonsten werden höhere Gebühren geltend gemacht. Auch wenn man den Passus zu den Kosten herausstreicht, führt dies regelmäßig nicht weiter. Denn zahlreiche Gerichte sehen allein in der Abgabe der vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Anerkenntnis oder aber wenigstens ein Zeugnis gegen sich selbst. Dies bedeutet, dass man alleine aufgrund der Unterschrift unter der strafbewehrten Unterlassungserklärung zahlen muss, losgelöst von der Frage, ob man tatsächlich die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung auch begangen hat.
  2. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung für die Urheberrechtsverletzung ist auch deswegen nicht zu empfehlen, weil sie in den allermeisten Fällen deutlich zu weit geht. Dies wird dann relevant, wenn man zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Zwar werden die wenigsten Anschlussinhaber, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben mussten, zukünftig absichtlich gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und weitere Urheberrechtsverletzungen begehen und sich dem Risiko aussetzen, die Vertragsstrafe zu bezahlen. Aber was ist mit anderen Haushaltsangehörigen? Was ist mit dem WLAN? Selbst im ein wenig hypothetischen, aber anschaulichen Fall, dass ein Einbrecher in die Wohnung einsteigt, den passwortgesicherten PC knackt und sich etwas aus dem Internet lädt, wäre eine Haftung des Anschlussinhabers auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe im Grundsatz gegeben. Dann kann man sich später streiten, ob solche Fälle überhaupt angedacht waren. Dem hat man bei Formulierung der Unterlassungserklärung Rechnung zu tragen, damit schuldlose Verstöße eindeutig nicht dazu führen, dass der Anschlussinhaber irgend etwas zu zahlen hat. Schließlich enthalten die vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärungen meistens auch deutlich zu hohe Vertragesstrafen.
  3. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte schließlich auch deswegen nicht benutzt werden, da zahlreiche Abmahnkanzleien die strafbewehrte Unterlassungserklärung geschickt so formulieren, dass sie danach in unbegrenztem Umfang weitere Abmahnungen verschicken können. Wir haben in unserer täglichen Praxis mit Urheberrechtsverletzungen regelmäßig damit zu tun, dass Anschlussinhaber, die möglicherweise tatsächlich die ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben, die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach ausgefüllt und unterschrieben zurückgeschickt haben. Auch den sog. Vergleichsbetrag haben sie gezahlt, um sich weiteren Ärger zu ersparen. Und wenige Wochen später stellen sie fest, dass hiermit der ganze Ärger überhaupt erst angefangen hat. Denn dann erhalten sie weitere Abmahnungen derselben Kanzlei, diesmal mit anderen Titeln, die abgemahnt werden. Die Forderung, die gezahlt werden soll, ist jedoch jedesmal dieselbe.

Wie bekomme ich eine gut formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Auch wenn man im Internet zahlreiche Ratschläge oder vorgefertigte Muster erhält: Wir haben im Internet noch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung entdeckt, die allen der oben genannten Punkte gerecht wird. Eine zuverlässige strafbewehrte Unterlassungserklärung erhält man nur von einem Anwalt, der täglich mit Urheberrechtsverletzungen zu tun hat und der die Abmahnkanzleien und deren Auftraggeber kennt. Denn dieses Wissen ist unbedingt erforderlich, um eine wirklich saubere strafbewehrte Unterlassungserklärung für eine Urheberrechtsverletzung abzugeben, die nicht nur zuverlässig die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung abdeckt und die dem Abmahner nicht mehr Ansprüche zugesteht als unbedingt notwendig, sondern die auch weiteren Abmahnungen dieser Kanzlei wirksam vorbeugt.
Wir haben mit allen nennenswert tätigen Abmahnkanzleien regelmäßig zu tun und haben demgemäß für alle Abmahnkanzleien eine jeweils passende Unterlassungserklärung. Sprechen Sie uns an, wir sind Ihnen jederzeit gerne behilflich.

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