Abmahnkosten im Urheberrecht: Gebührendeckelung auf € 100,00 nach § 97 a Abs. 2 UrhG?

In welchen Fällen greift die Gebührenbegrenzung des § 97 a Abs. 2 UrhG ein?

Viele Personen erhalten eine Abmahnung wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung und ärgern sich über die Kosten, die sie zu zahlen haben. In der Abmahnung werden neben Ansprüchen wie Unterlassung und Auskunftserteilung zumeist Anwaltskosten für die Abmahnung ("Abmahnkosten") und Schadensersatz ("fiktive Lizenzgebühr") geltend gemacht. In vielen Fällen wird in der Abmahnung das Angebot einer Pauschalabgeltung unterbreitet. Gegen Zahlung eines Pauschalbetrages sollen die finanziellen Forderungen insgesamt abgegolten sein.

Bringt § 97 a Abs. 2 UrhG eine Begrenzung der Abmahnkosten?

Im Jahr 2008 erfuhr § 97 a UrhG eine Neuregelung durch Einführung eines zweiten Absates. § 97 a UrhG lautet nunmehr wie folgt:
Absatz 1: Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Absatz 2: Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."

Viele Abgemahnte freuten sich und waren sich sicher, dass die oft sehr hohen Abmahnkosten im Urheberrecht nunmehr deutlich begrenzt würden. Die Praxis ist recht uneinheitlich. Im wohl häufigsten Bereich urheberrechtlicher Abmahnungen, den Abmahnungen wegen Filesharings, wird die Anwendbarkeit von § 97 a Abs. 2 UrhG und damit der Gebührendeckelung auf € 100,00 ganz überwiegend von den Gerichten abgelehnt. Im Folgenden erhalten Sie Informationen über die Anwendungsvoraussetzungen von § 97 a Abs. 2 UrhG und einzelne Urteile in diesem Zusammenhang.

§ 97 a Abs. 2 UrhG: die Voraussetzungen

Damit die Gebührenbegrenzung nach § 97 a Abs. 2 UrhG eingreift, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ zusammekommen. Die Gebührenbegrenzung greift somit bereits dann nicht ein, wenn eine der folgenden 4 Voraussetzungen nicht erfüllt ist:

1. erstmalige Abmahnung

Der Abgemahnte darf zuvor noch keine Abmahnung wegen einer anderen Rechtsverletzung erhalten haben. Diese Anwendungsvoraussetzung liegt in den meisten Fällen vor und ist weniger problematisch.

2. einfach gelagerter Fall

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Damit ist gemeint, dass der Fall nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist. Das Landgericht Köln hat hierzu einmal ausgeführt: "Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung – ggf. auch für einen geschulten Nichtjuristen – quasi auf der Hand liegt."

3. nur unerhebliche Rechtsverletzung

Außerdem darf es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß lediglich um eine unerhebliche Rechtsverletzung handeln. Der Gesetzgeber brachte hiermit zum Ausdruck, dass er lediglich bei sog. Bagatellverstößen eine Gebührenbegrenzung vorsieht. Schwierig ist nunmehr zu bestimmen, wann ein solcher Bagatellverstoß vorliegt.
Die Unerheblichkeit bemisst sich dabei aus Sicht des Verletzten. Lediglich wenn aus Sicht des Verletzten die Rechtsverletzung vergleichsweise unerheblich ist, kann die Vorschrift eingreifen. Dies soll nach der Rechtsprechung beispielsweise nicht der Fall sein, wenn dem Rechteinhaber die entgeltliche Verwertung seiner urheberrechtlich geschützten Werke beschränkt, erschwert oder unmöglich gemacht wird.

4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Als vierte und letzte Voraussetzung muss die Urheberrechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt sein. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist dabei weit auszulegen und umfasst jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass jemand als Privatperson gehandelt haben muss, um das Privileg des § 97 a Abs. 2 UrhG für sich in Anspruch nehmen zu können.
Nochmals sei darauf hingewiesen, dass sämtliche der oben genannten Voraussetzungen (1.-4.) vorliegen müssen. Liegt nur eine der Voraussetzungen bei Ihrer Abmahnung nicht vor, sind die Abmahnkostten nicht nach § 97 a Abs. 2 UrhG auf € 100,00 begrenzt.

Abmahnkosten und $ 97 a Abs. 2 UrhG: einige Fälle aus der Praxis

Nachdem § 97 a Abs. 2 UrhG nunmehr seit einiger Zeit geltendes Recht ist, hatte die Rechtsprechung sich mit dieser Vorschrift und der Frage nach einer Deckelung der Abmahnkosten bereits mehrfach auseinandersetzen müssen. Hier werden einzelne dieser Urteile dargestellt, um Ihnen einen Überblick hierüber zu bieten.

§ 97 a Abs. 2 UrhG bei Filesharing?

Die meisten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen dürften derzeit wegen Filesharings erfolgen. Die Rechtsprechung sieht hier jedoch mit ganz wenigen Ausnahmen § 97 a Abs. 2 UrhG nicht für einschlägig. Lediglich das Amtsgericht Frankfurt hatte mit Urteil vom 01.02.2010 (Aktenzeichen 30 C 2353/09-75) eine Gebührenbegrenzung angenommen. So gut wie alle anderen Gerichte vertreten den gegenteiligen Standpunkt und gehen davon aus, dass beim Filesharing eine Deckelung der Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht kommt, weil die öffentliche Zugänglichmachung eines Werks (im entschiedenen Fall eines Musikalbums) gegenüber einer unbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sein soll (z.B. Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2011, Aktenzeichen 36A C 172/10).
Der BGH hat zu seinem Urteil zum 12.05.2010 (Aktenzeichen I ZR 121/08) eine Pressemitteilung herausgegeben und insoweit ausgeführt: "Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an)." Im Fall des BGH ging es um einzelne Tonaufnahme. Der zu entscheidende Fall betraf einen Sachverhalt vor Einführung des § 97 a Abs. 2 UrhG. In den Entscheidungsgründen findet sich denn auch kein Wort zu § 97 a Abs. 2 UrhG. So halten soweit ersichtlich alle gerichtlichen Entscheidungen, die nach dem genannten BGH-Urteil ergangen sind, nach wie vor davon aus, dass in Filesharing-Fällen § 97 a Abs. 2 UrhG grundsätzlich nicht anwendbar sein soll.

§ 97 a Abs. 2 UrhG beim "Fotoklau"?

Einen weiteren Anwendungsfall von Abmahnungen im Urheberrecht betreffen Abmahnungen wegen unerlaubter Verwendung von Lichtbildern. Oft kommt es vor, dass bei Privatverkäufen über Ebay oder ähnliche Auktionsplattformen Bilder zur Produktbeschreibung mittels "Copy & Paste" verwendet werden. Die Urheberrechte Dritter werden hierdurch verletzt. Wenn ein gewerblich tätiger Händler dies tut, kann er sich natürlich von vornherein nicht auf § 97 a Abs. 2 UrhG berufen.
Anders ist dies bei Privatleuten. Hier geht die Rechtsprechung inzwischen dazu über, bei Privatverkäufen § 97 a Abs. 2 UrhG anzuwenden. Dies hat beispielsweise das OLG Brandenburg getan und die Abmahnkosten bei der unerlaubten Verföffentlichung eines Lichtbildes in einer Artikelbeschreibung auf € 100,00 begrenzt (Urteil vom 03.02.2009, Aktenzeichen 6 U 58/08). Ebenso sahen dies das Amtsgerich Köln (Urteil vom 21.04.2011, Aktenzeichen 137 C 691/10) und das Landgericht Köln (Beschluss vom 02.08.2011, Aktenzeichen 28 S 10/11) bei der Verwendung von gleich sechs Lichtbildern.

§ 97 a Abs. 2 UrhG bei Texten?

Differenzierter sieht die Sache aus, wenn Texte abgemahnt werden. Sofern urheberrechtlich geschützte in Artikelbeschreibungen erfolgen und dies abgemahnt wird, dürfte nach meiner persönlichen Einschätzung (Andreas Forsthoff, Anm.) dasselbe gelten wie bei Lichtbildern (s.o.). Soweit mir ersichtlich hat bis heute (14.11.2011) jedoch noch kein Gericht über eine derartige Konstellation entscheiden müssen.
Umgekehrt ist klar, dass eine Gebührenbegrenzung nach § 97 a Abs. 2 UrhG immer dann ausscheidet, wenn der Verletzer in irgendeiner Weise gewerblich am Markt tätig ist. Die Gebührenbegrenzung kann daher von vornherein nur dann eingreifen, wenn der Verleter rein privat tätig ist. Das ist nicht nur dann nicht der Fall, wenn es sich um die ersichtlich gewerbliche Seite eines Händlers handelt. Auch dann, wenn auf einer an sich privaten Homepage (beispielsweise ein privater Internetblog) Werbung geschaltet ist, ist die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten. Eine Gebührendeckelung ist dann nicht mehr möglich. Dies sieht das Landgericht Potsdam (Urteil vom 27.01.2011, Aktenzeichen 2 O 232/10) genauso und hat entschieden, dass ein Gemeindeblatt, das sich durch kostenpflichtige Werbeanzeigen finanziert, am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und § 97 a Abs. 2 UrhG demzufolge ausscheidet.


Eingestellt am 14.11.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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