Amtsgericht Frankfurt weist Waldorf Frommer Filesharing Klage ab

Waldorf Frommer Tele München: Klageabweisung vor dem Amtsgericht Frankfurt

Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main hat ein längerer Filesharing-Prozess zunächst sein Ende gefunden: Die Kanzlei Waldorf Frommer hatte für die Firma Tele München Abmahnkosten und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.106,00 eingeklagt, nachdem wir für den Mandanten auf eine Abmahnung hin vorsorglich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und die Zahlungsansprüche zurückgewiesen hatten.
Neben dem Mandanten hatte auch sein Sohn Zugang zum Internetanschluss. Bei der Anhörung des Mandanten vor dem Amtsgericht Frankfurt hatte dieser bestritten, etwas mit Filesharing zu tun zu haben. Zu dem angeblichen Versstoßzeitpunkt - Sonntag Nachmittag / Abend - angesprochen hatte der Mandant angegeben, dass sein Sohn zu der Zeit überhaupt nicht mehr bei ihm war, da der wie jedes Wochenende damals bereits am Sonntag Vormittag seine Wohnung verlassen und wieder zurück in die Bundeswehrkaserne gefahren sei.
Der Mandant hatte dabei jedoch vergessen, dass sein Sohn an diesem Wochenende aus privaten Gründen länger geblieben war. Waldorf Frommer wähnte sich nach dieser Aussage schon wie der sichere Sieger des Verfahrens, da ja nach diesen Angaben des Mandanten eine Täterschaft des Sohnes ausgeschieden wäre mit der Folge, dass dann die Vermutung der Täterschaft zulasten des Anschlussinhabers wieder auflebt.

Amtsgericht Frankfurt: Das Filesharing-Urteil vom 26.02.2016

Auf unseren Antrag hat das Gericht dann den Sohn als Zeugen vernommen. Dieser hat bestätigt, zu dem angeblichen Verstoßzeitpunkt in der Wohnung gewesen zu sein und Zugriff auf den Internetanschluss gehabt zu haben. Auf die Frage des Klägeranwalts, ob er den Verstoß begangen habe, verweigerte er die Aussage.
Das Amtsgericht Frankfurt wies darauf die Filesharing-Klage von Waldorf Frommer im Auftrag der Firma Tele München ab und legte der Firma Tele München die Kosten des Rechtsstreits auf. Das Urteil wendet konsequent die aktuelle Rechtsprechung des BGH sowie des Landgerichts Frankfurt zum Filesharing an und weist überzeugend darauf hin, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber den Täter nicht auf dem Silbertablett servieren muss, sondern nur eine alternative Zugriffsmöglichkeit eines Dritten darlegen und gegebenenfalls auch beweisen muss.
Das Filesharing-Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.02.2016 (Aktenzeichen: 29 C 1395/15 (85), gegen welches Waldorf Frommer bzw. Tele München noch Berufung beim Landgericht Frankfurt einlegen kann, finden Sie hier:
Speichern Öffnen UrteilAGFrankfurtvom26.02.2016.pdf (618,45 kb)

Eingestellt am 11.03.2016 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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