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Tomb Raider RKA Reichelt Klute Aßmann Koch Media GmbH
Koch Media GmbH durch Reichelt Klute Aßmann
Die Kanzlei Reichelt Klute Aßmann mit Standorte in Hamburg und Berlin verschickt wieder einmal Abmahnungen wegen Filesharing. Die Abmahnungen erfolgen über das Hamburger Büro von Reichelt Klute Aßmann. Einer der Auftraggeber der Kanzlei Reichelt Klute Aßmann ist die Koch Media GmbH. Von Reichelt Klute Aßmann erfolgen für die Koch Media GmbH bereits in der Vergangenheit mehrfach Abmahnungen. Inzwischen ist es in einigen Abmahnungen deutlich teurer geworden.Koch Media GmbH Abmahnung Reichelt Klute Aßmann: was wird abgemahnt?
Die Koch Media GmbH aus dem österreichischen Höfen vertreibt unter anderem Computerspiele, Software und Filme. Nähere Informationen zur Firma Koch Media GmbH finden Sie auf derFür diverse Computerspiele sind im Auftrag der Koch Media GmbH bereits zahlreiche Abmahnungen über die Kanzlei Reichelt Klute Aßmann ausgesprochen worden. Derzeit erfolgen Abmahnungen nach Berichten aus dem Internet unter anderem für folgendes Computerspiel:
Tomb Raider
Unserer Kanzlei liegt bislang (Stand: 01.06.2013) noch keine Tomb Raider Abmahnung vor.
Koch Media GmbH Abmahnung Reichelt Klute Aßmann: was wird gefordert?
In bisherigen Abmahnungen der Kanzlei Reichelt Klute Aßmann, auch für die Koch Media GmbH, wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Beträge von zuletzt meistens € 750,00 oder € 800,00 gefordert. Dies hat sich inzwischen geändert. Zwar wird nach wie vor die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Koch Media GmbH gefordert. In einer aktuellen uns vorliegenden Abmahnung von Reichelt Klute Aßmann (wegen eines anderen Computerspiels) wird jedoch ein Pauschalbetrag in Höhe von€ 1.500,00
gefordert. Dies ist in etwa eine Verdoppelung im Vergleich zu den bisherigen Koch Media GmbH Abmahnungen durch Reichelt Klute Aßmann.
Der Pauschalbetrag soll zusammen mit der Unterlassungserklärung sämtliche Ansprüche der Koch Media GmbH (Auskunft, Schadensersatz und Anwaltskosten) abgelten. Die Anwaltskosten gibt die Kanzlei Reichelt Klute Aßmann dabei mit € 859,20 an (Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 20.000,00 zuzüglich Auslagenpauschale).
Derart hohe Forderungen sind uns bislang bei Abmahnungen von Reichelt Klute Aßmann noch nicht aufgefallen. Weshalb eine derartige Erhöhung der Forderungen erfolgt, kann ich nicht beurteilen.
Koch Media GmbH Abmahnung Reichelt Klute Aßmann: was tun?
Auch wenn die Forderungen im Vergleich zu früheren Abmahnungen drastisch erhöht wurden, sollte man die Abmahnung nicht einfach als Abzocke oder dergleichen abtun. Anders als beispielsweise bei den Abo-Fallen im Internet (dabei handelt es sich nach meiner Einschätzung um Abzocke und Betrug!) ist hier zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Abmahnung ein bestimmter Rechteinhaber, in diesem Falle die Firma Koch Media GmbH, erst einmal nur versucht, gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke in Tauschbörsen vorzugehen. Denn Spiele wie Tomb Raider sind in der Regel sehr aufwändig produzierte Werke, die natürlich vermarktet werden sollen. Daher ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Koch Media GmbH hiergegen im Wege der Abmahnung vorgeht.Allerdings halte ich die finanziellen Forderungen für zu hoch. Problematisch ist jedoch, dass zahlreiche Gerichte bei Spielen wie beispielsweise Dead Island tatsächlich einen Gegenstandswert von € 20.000,00 ansetzen. Bei Abmahnungen wegen des Computerspiels Tomb Raider (sofern sich die Berichte als wahr herausstellen und auch ein solcher Fall einmal vor Gericht landet) dürfte nichts anderes gelten. Und ich weiß aus eigener Erfahrung, dass die Kanzlei Reichelt Klute Aßmann bei Nichtabgabe bzw. verspäteter Abgabe einer Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch ihrer Auftraggeber durchaus einklagt. Da es in diesen Fällen recht teuer wird, sollte man es auf eine Unterlassungsklage oder eine einstweilige Verfügung lieber nicht ankommen lassen.
Sofern zusätzlich zu dem Spiel Tomb Raider noch weitere Spiele der Firma Koch Media GmbH heruntergeladen wurden - entweder vom Anschlussinhaber selbst oder von Personen, die den Anschluss mitbenutzen - ist dies bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beachten.
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Gerne helfen wir auch Ihnen!
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Eingestellt am 01.06.2013 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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